Nebenfolge Ehescheidung | Berufung ZGB Eherecht
Sachverhalt
A. B._____, geboren _____ in der C._____, und A._____, geboren _____ in D._____, heirateten am _____. Sie waren beide während der Ehe in unterschiedli- chen Pensen erwerbstätig. Seit 2014 leben sie getrennt. Sie haben keine gemein- samen Kinder. Die Ehelichkeitsvermutung für die von B._____ im Oktober 2018 geborene Tochter wurde auf Klage des Ehemannes widerlegt, und mit Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 30. April 2019 wurde das Kindesverhältnis rückwir- kend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben. B. Am 25. Juni 2018 leitete A._____ beim Regionalgericht Viamala das Schei- dungsverfahren ein. Er beantragte zunächst (RG-act. II/1 S. 2): 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 3. Aufteilung der Pensionskassenguthaben. 4. Güterrechtliche Auseinandersetzung. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. B._____ antwortete in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2018 vorläufig mit den folgenden Anträgen (RG-act. II/4 S. 2): 1. Die am _____ auf dem Zivilstandsamt E._____ zwischen den Parteien geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2. Es sei richterlich festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig kei- nerlei nachehelichen Unterhaltsbeitrag schuldig sind. 3. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Par- teien in der 2. Säule gemäss Art. 122 ZGB per Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens je hälftig zu teilen und auszugleichen. 4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per Stichtag der Kla- geinstanzierung durchzuführen, wobei für den Streitfall festzulegen sei, welcher Ehegatte dem anderen welche Vermögenswerte herauszuge- ben bzw. welche Vermögenswerte welcher Partei zuzuweisen sind und welcher Ehegatte dem anderen in Abgeltung der güterrechtlichen An- sprüche welchen Betrag zu zahlen hat. Die Bezifferung der Ausgleichsforderung wird nach Edition sämtlicher relevanter Unterlagen vorgenommen. 5. Die Kosten des Verfahrens seien den beiden Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. C. Nachdem Vergleichsbemühungen erfolglos geblieben waren, reichte A._____ am 25. Oktober 2019 seine schriftliche Klagebegründung ein (RG-act. II/10). Gegenüber den vorstehend wiedergegebenen vorläufigen Anträgen bean-
3 / 21 tragte er, es sei auf eine Aufteilung der Guthaben aus der 2. Säule zu verzichten, und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung behielt er sich neu formell die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens vor. B._____ hielt in der Kla- geantwort vom 13. Januar 2020 ebenfalls weitgehend an den vorläufigen Anträgen fest (RG-act. II/11 S. 2 f.). Sie präzisierte, die güterrechtliche Ausgleichsforderung betrage "nach dem aktuellen Aktenstand" mindestens CHF 50'000.00, behielt aber unverändert eine endgültige Bezifferung vor. In Replik und Duplik wurden die Rechtsbegehren nicht verändert (RG-act. II/13 und 14). D. Am 25. September 2020 erliess die Vorsitzende des Regionalgerichts eine detaillierte und einlässlich begründete Beweisverfügung (RG-act. I/28). Gestützt darauf wurde ein Beweisverfahren durchgeführt, auf welches soweit erforderlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen ist. E. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung teilte A._____ dem Regionalgericht mit, er werde für sich eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 60'278.60 beanspruchen. Ferner gab er bekannt (ohne zu erläutern, wie das im Scheidungs- prozess relevant sein könnte), B._____ schulde ihm Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und eine "ausseramtliche Entschädigung" von CHF 1'090.85 (RG-act. II/27). B._____ bezifferte ihren Anspruch auf Vorsorgeausgleich auf CHF 15'577.10 und ihren Anspruch aus güterrechtlicher Auseinandersetzung auf CHF 53'194.80. Neu formulierte sie, "Die Kosten des Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen" (RG-act. II/26 S. 1 f.). F. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2021 bezifferte A._____ seinen Anspruch aus Güterrecht auf CHF 53'778.60 und erklärte sich mit einer hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben einverstanden (RG-act. VI/2). B._____ verzichtete auf Bemerkungen zum Vorsorgeausgleich. Zur güterrechtlichen Aus- einandersetzung bemerkte sie, beide Ehegatten hätten "je einen Anspruch auf die Hälfte des Vorschlages des anderen und damit auf CHF 52'370.00". Und "da die Forderungen (...) verrechnet werden", habe sie CHF 46'205.65 zugute (RG-act. VI/3, namentlich S. 14, und die detaillierte Berechnung im Anhang). G. Das Regionalgericht fällte am 13. Oktober 2021 das nachstehende Urteil (act. B.1):
4 / 21 1. Die zwischen A._____, geboren am _____, von D._____, und B._____, geb. F._____, geboren am _____, von D._____, am _____ in E._____ geschlossene Ehe wird geschieden. 2.a. A._____ ist verpflichtet, B._____ in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung von CHF 18'175.95 zu bezahlen.
b. Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich bereits vollständig ausein- andergesetzt. 3. Die G._____, ist gerichtlich angewiesen, vom BVG-Konto von A._____ (geb. _____, Versicherungs-Nr.) den Betrag von CHF 15'577.10, zu- züglich Zins zum BVG-Mindestsatz oder eines allfällig höheren regle- mentarischen Zinssatzes auf diesem Betrag seit dem Stichtag der Tei- lung vom 25.06.2018 bis zum Zeitpunkt der Überweisung, auf das Vor- sorgekonto von B._____ (geb. _____, Sozialversicherungs-Nr.) bei der H._____ (IBAN ___________________________) zu überweisen. 4. Es ist kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB geschuldet. 5.a Die Gerichtskosten von CHF 7'335.00 (Gerichtsgebühr CHF 5'000.00; Kosten Gutachten CHF 2'335.00) gehen zu 4/5 zulasten von A._____ und zu 1/5 zulasten von B._____. Sie werden aus den Kostenvor- schüssen der Parteien (Kläger CHF 5'000.00; Beklagte CHF 2'500.00) bezogen. Der Rest von CHF 165.00 wird B._____ erstattet. A._____ ist verpflichtet, B._____ den Gerichtskostenvorschuss im Umfang von CHF 868.00 zu ersetzen. b. A._____ ist verpflichtet, B._____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'400.00 (MWSt und Auslagen eingeschlossen) zu bezahlen. 6./7. (Rechtsmittelbelehrung, Mitteilungen) Der Entscheid wurde zunächst im Dispositiv, auf Verlangen von A._____ mit schriftlicher Begründung eröffnet (das Vorgehen, wie es von Art. 239 Abs. 1 ZPO erlaubt ist und nach der am 17. März 2023 revidierten Fassung des Gesetzes ab 2025 die Regel sein soll). Die Begründung wurde am 5. Mai 2022 versandt. H. Am 25. Mai 2022 erklärte A._____ (im Folgenden: der Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit den Anträgen (act. A.1 S. 2): 1. Ziff. 2 und Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien auf- zuheben. 2. B._____ sei zu verpflichten, A._____ aus Güterrecht einen Betrag von CHF 27'567.85 zu erstatten. 3. Die Gerichtskosten des Regionalgerichts Viamala in Höhe von CHF 7'355.00 seien zu 4/5 der Beklagten und Berufungsbeklagten und le- diglich zu 1/5 zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers aufzuerle- gen. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger für das Verfahren vor Regionalgericht Viamala mit CHF 5'400.00 zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.
5 / 21 I. B._____ (im Folgenden: die Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Beru- fungsantwort vom 11. Juli 2022 dagegen (act. A.2 S. 2): 1. Die schriftliche Berufung vom 25.05.2022 sei vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beru- fungsklägers. Die Berufungsantwort wurde dem Berufungskläger zugestellt (act. D.4). J. Die rechtskräftig gewordene Scheidung der Ehe wurde dem zuständigen Zivilstandsamt vom Kantonsgericht mitgeteilt (act. D.5), der Ausgleich der Vorsor- geleistungen wurde vorgenommen (act. D.6 und D.7).
Erwägungen (16 Absätze)
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2023 ab dem 1. Januar 2025 im vereinfachten Verfahren geführt werden (Art. 288
und 291 revZPO/2023).
Die Berufung ist in diesem Fall keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah-
rens. Sie dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheides und des
Verfahrens der ersten Instanz (Art. 310 ZPO). Es obliegt den Parteien, geltend
gemachte Mängel aufzuzeigen. Die das Rechtmittel führende Partei hat den gel-
tend gemachten Fehler aufzuzeigen, und zwar nicht nur allgemein, sondern so
präzis, dass es die Berufungsinstanz ohne Mühe verstehen kann. Sie darf nicht
einfach auf Vorbringen in erster Instanz verweisen, sondern muss sowohl die Pas-
sagen im angefochtenen Urteil als auch die angerufenen Aktenstücke genau be-
zeichnen. Das Bundesgericht formuliert es so: (von der Partei werde verlangt) «de
motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de démontrer le caractère
erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit
cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en première instance, ni de se
livrer à des critiques toutes générales de la décision attaquée. Sa motivation doit
être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre
aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision
que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa
critique» (BGE 138 III 374).
Abgesehen von offensichtlichen Mängeln (BGE 142 III 413 E. 2.2.4) beschränkt
sich die Rechtsmittelinstanz auch bei voller Kognition darauf, die Beanstandungen
zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311
Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben – das
ist gleichsam das "Prüfprogramm". Soweit die Berufung dem Erfordernis der Be-
gründung genügt, ist das angerufene Gericht nach Art. 57 ZPO dann weder an die
Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin-
gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden (BGE 138 III 374 E.
4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3).
Diese Anforderungen sind immerhin mit Augenmass, nach Treu und Glauben (Art.
52 ZPO) zu handhaben. Wenn der Berufung bei loyalem Bemühen zu entnehmen
ist, was warum kritisiert werden soll, und wenn das angefochtene Urteil den Punkt
nicht besonders eingehend abhandelt, sodass auch ohne das Bezeichnen einzel-
ner Seiten oder Absätze klar wird, was gemeint ist, lässt sich die Kritik häufig ohne
Schwierigkeiten ("aisément", sagt das Bundesgericht) verstehen und beurteilen.
Jedenfalls dürfen die formellen Anforderungen nicht überspannt oder überspitzt
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formalistisch angewendet werden. Im Einzelnen lässt sich das freilich nur bei der
Diskussion konkreter Kritikpunkte beurteilen.
1.3.
In der Berufung sind neue Vorbringen mit wenigen Ausnahmen ausge-
schlossen (Art. 317 ZPO). Die Parteien müssen, um den vorstehend genannten
Erfordernissen zu genügen, die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Ausnah-
men begründen. Wenn sie in der Berufung tatsächliche Behauptungen vortragen,
die nicht auf den ersten Blick etwas betreffen, wovon schon das erstinstanzliche
Gericht ausging, werden sie als neu betrachtet, ohne dass die Berufungsinstanz
die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen hätte,
wo die Behauptung allenfalls schon aufgestellt worden sein könnte. Auch neue
Beweismittel unterliegen der Novenbeschränkung.
Novenrechtlich unzulässige Vorbringen oder Dokumente sind allerdings nicht nach
einem häufig verwendeten Ausdruck in einem physischen Sinn "aus dem Recht zu
weisen". Wohl sind sie wie unzulässige neue Behauptungen beim Entscheid nicht
zu beachten. Weil aber eine obere Instanz ihre Zulässigkeit anders beurteilen mag
und nur schon aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit des Dossiers
im Sinne einer tatsächlichen Chronologie dürfen sie aus den Akten nicht etwa ent-
fernt und dem Einleger zurückgeschickt werden. Ebenso unrichtig ist die oft anzu-
treffende Floskel, ein Argument sei «nicht zu hören». Der Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 53 ZPO) verlangt, dass auch Unzulässiges, Verspätetes oder Unge-
bührliches (Art. 132 ZPO) «gehört» wird – wie damit umzugehen ist und ob es für
die Entscheidfindung verwendet werden kann und darf, ist eine andere Frage.
2.1.
Die Berufung genügt den vorstehend erörterten Anforderungen (E. 1.2) nur
knapp. In erster Linie lässt sie den konkreten Bezug zu einzelnen Positionen des
angefochtenen Urteils vermissen. Dieses enthält eine detaillierte Aufstellung der
nach Auffassung des Regionalgerichts massgeblichen Posten zum Vermögen
beider Ehegatten mit Aktiven und Passiven, der Eigengüter und der Berechnung
des Vorschlages (Urteil S. 19 / 20). Der Berufungskläger kritisiert nun nicht konkret
einzelne Positionen, sondern legt eine eigene Aufstellung vor, welche verwirrli-
cherweise unstreitige und offenbar streitige Zahlen enthält, auf das angefochtene
Urteil dabei aber keinen Bezug nimmt (act. A.1 S. 4 und 6). Bei einer strengen
Anwendung der Anforderungen an die Begründung müsste auf die Berufung inso-
weit nicht eingetreten und könnte einzig die Beanstandung der Kostenfolgen (dazu
act. A.1 S. 6 f.) geprüft werden.
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Wie in E. 1.2 erwogen, ist allerdings zu prüfen, was nach Treu und Glauben ohne
Mühe als Antrag für eine konkrete Abänderung des angefochtenen Urteils zu ver-
stehen ist. Dabei ist vorweg zu klären, wie sich einzelne Positionen zum Resultat
verhalten, nämlich zur Verpflichtung eines der Ehegatten zu einer Zahlung an den
anderen aus Güterrecht: Das angefochtene Urteil fragt nach den Vermögensver-
hältnissen beider Seiten am unbestrittenen Stichtag 25. Juni 2018 (Einleitung des
Scheidungsverfahrens, Art. 204 Abs. 2 ZGB). Dann ermittelt es die Eigengüter und
zieht sie je vom Vermögen ab. So errechnet es den Vorschlag, zuerst jedes Ehe-
gatten (Art. 210 Abs. 1 ZGB), dann die Summe davon, welche es hälftig teilt (Art.
215 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach einer weiteren Operation unter dem Titel "Zuwei-
sung" kommt es auf eine "güterrechtliche Ausgleichszahlung" von CHF 19'266.80,
welche der Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu zahlen habe, und davon
zieht es eine Verrechnungsforderung des Berufungsklägers von CHF 1'090.85 ab,
sodass es auf einen Anspruch der Berufungsbeklagten gegenüber dem Beru-
fungskläger von CHF 18'175.95 kommt (Urteil S. 20). Der Berufungskläger stellt
diese Rechnung so weit erkennbar nicht in Frage. Bei seiner Kritik am angefoch-
tenen Urteil ist daher zu prüfen, ob und wie sich diese nach Treu und Glauben als
Antrag zur Änderung der letztgenannten Zahl verstehen lässt.
2.2.
Die Kritik des Berufungsklägers ist freilich auch darum nicht ganz leicht zu
verstehen, weil es sich das Regionalgericht bei der Berechnung des güterrechtli-
chen Ausgleichsanspruchs unnötig schwierig gemacht hat. Für die Berechnung
eines solchen Anspruchs sind die Errungenschaften der beiden Ehegatten, also
das während der Ehe Erworbene, zu ermitteln (Art. 197 ZGB), einschliesslich all-
fälliger Mehrwertbeiträge (Art. 206 ZGB) und nach Abzug der Schulden sind das
die Vorschläge (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Besonderheiten können sich ergeben, wenn
über die güterrechtliche Qualität eines Vermögenswertes Uneinigkeit besteht –
dann kann jede Seite die Vermutung des Miteigentums beweismässig widerlegen
(Art. 200 ZGB), und falls das nicht gelingt, ist der Wert unter Anrechnung zuzuwei-
sen (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Werte der Errungenschaft im Besitz des anderen Ehe-
gatten sind zurückzugeben (Art. 205 Abs. 1 ZGB), erforderlichenfalls ist das durch
richterliches Urteil anzuordnen. Solche Spezialfälle sind hier nicht aktuell. Im Übri-
gen muss sich das Scheidungsgericht mit dem Wert der Eigengüter (Art. 198 f.
ZGB) nicht befassen – das ist grundlegend anders als bei der Erbteilung, wo das
von Gesetzes wegen bestehende Gesamteigentum (Art. 602 Abs. 1 ZGB) auf-
grund einer Gestaltungsklage (Art. 87 ZPO) ins individuelle Eigentum der an der
Erbschaft Beteiligten überführt werden muss. Das Regionalgericht stellt beispiels-
weise fest, die Liegenschaft des Berufungsklägers in I._____ sei Eigengut (Urteil
S. 11 unten ff.). In die Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung muss
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diese Liegenschaft daher fürs Erste (überhaupt) nicht einfliessen, weder als "Be-
standteil des Vermögens" (Urteil S. 19 oben) noch im Rahmen einer offenbar dem
Verfahren der Erbteilung nachempfundenen "Zuweisung" (Urteil S. 20). Im Zu-
sammenhang mit den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist darauf zurück-
zukommen.
Wenn man das angefochtene Urteil in diesem Sinne auf das Nötige und Relevante
reduziert, ergibt sich Folgendes: Das Regionalgericht ermittelt die beiden Errun-
genschaften und (beim Berufungskläger) nach Abzug der Schulden die Vorschlä-
ge der Parteien (Art. 210 Abs. 1 ZGB), und beziffert die Summe dieser beiden Be-
träge mit CHF 56’044.00. Die Hälfte davon ist CHF 28’022.00. Die Berufungsbe-
klagte hat bereits CHF 8’755.20, es fehlen ihr also (CHF 28’022.00 - CHF 8’755.20
=) CHF 19’266.80. Umgekehrt besitzt der Berufungskläger (immer nach dem an-
gefochtenen Urteil) bereits die eigene Errungenschaft im Wert von CHF 47’288.80,
hat er also gleichsam (CHF 47’288.80 - CHF 28’022.00 =) CHF 19’266.80 zu viel.
Das ergibt einen spiegelbildlichen Anspruch der Berufungsbeklagten von CHF
19'266.80. Davon zieht das Regionalgericht CHF 1'090.85 ab: Die rechtskräftige
(Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), also in diesem Verfahren nicht mehr zu beurteilende
Forderung des Berufungsklägers aus dem seinerzeitigen Verfahren betreffend
Anfechtung der Ehelichkeit, welche der Berufungskläger zur Verrechnung stellt
(Art. 120 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 2 OR). Daraus ermittelt das angefochtene Urteil
einen Anspruch der Berufungsbeklagten von CHF 18'175.95.
2.3.
Mit der Berufung legt der Berufungskläger die erwähnte eigene Aufstellung
zu seinem und zum Vermögen der Berufungsbeklagten vor, mit einem angedeute-
ten ("dies ist wohl der Grund, weshalb es zu einer wenn auch kleinen Differenz
kommt"), aber nicht schlüssig erkennbaren Zusammenhang zur Berechnung im
angefochtenen Urteil (act. A.1 S. 4). Unnötig und dem Verständnis hinderlich ist
es, wenn der Berufungskläger unstreitige Positionen aus dem angefochtenen Ur-
teil in eine zweite Aufstellung übernimmt (act. A.1 S. 6). Immerhin ist dieser Ab-
schnitt kurz und überschaubar, und es ist ohne Mühe ("aisément", nach der Wort-
wahl des Bundesgerichts) erkennbar, was der Berufungskläger meint. Er rechnet
der Errungenschaft der Berufungsbeklagten drei zusätzliche Positionen zu: zwei
Kontoguthaben von CHF 34'721.90 und CHF 9'528.00 und eine Position J._____
resp. Metzgerei D._____" von CHF 40'000.00. Gegenüber dem angefochtenen
Urteil behauptet er also eine Errungenschaft der Beklagten nicht (nur) von CHF
8'755.20 (Urteil S. 20, Ziff. III.), sondern von CHF 93'005.10 (act. A.1 S. 6 oben).
Seine eigene Errungenschaft respektive seinen Vorschlag beziffert er auf CHF
37'869.35 (ebenda sowie S. 4 Ziff. 3), während das angefochtene Urteil von einem
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Vorschlag des Berufungsklägers von CHF 47'288.80 ausgeht. Das ist nicht ganz
einfach in Relation zu bringen. Die Abzüge unter dem Titel "Kontoguthaben bei der
Heirat" sowie "Schulden" müssen in der Aufstellung zum "Bestand des Vermögens
am Stichtag" gesucht werden (Urteil S. 19). Die Schwierigkeit beruht hier darauf,
dass das Regionalgericht in seine Aufstellung(en) auch eine Position des Eigengu-
tes aufnimmt: ein "Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Heirat" von CHF 9'419.45.
Das ist als Tatsache offenbar unstreitig (Urteil S. 14, E. 3.4.2 lit. a) und in diesem
Verfahren nicht weiter zu hinterfragen (Art. 55 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 2 ZPO).
Die rechtliche Beurteilung dieses Umstandes war aber vom Regionalgericht und
ist vom Kantonsgericht von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 57 ZPO). Dabei er-
gibt sich was folgt: Ein Kontosaldo bei Eheschliessung hat mit dem Bestand des
Vermögens am Stichtag nichts zu tun. Wenn das Konto am Stichtag noch bestan-
den hätte, wäre ein schon im Zeitpunkt der Heirat bestehender (tieferer) Saldo
relevant – weil sich das Vorhandene dann teils aus Eingebrachtem, teils aus Er-
rungenschaft zusammensetzte. Jenes Konto besteht aber offenbar nicht mehr
(dazu das insoweit nicht angefochtene Urteil S. 19 unter "Konten"); in der Sache
hat das Regionalgericht diese Überlegung, in der Berufung unangefochten, mit
Blick auf zwei Konto der Berufungsbeklagten angestellt (Urteil S. 15, E. 3.4.2 lit h).
Es macht sodann keine Seite geltend, die CHF 9'419.45 seien in eine der am
Stichtag tatsächlich bestehenden Vermögenspositionen eingeflossen, womit eine
Ersatzforderung des Eingebrachten des Berufungsklägers gegen dessen Errun-
genschaft entstanden wäre (Art. 209 Abs. 3 ZGB).
Hätte das Regionalgericht seine eigene (unrichtige) Darstellung konsequent ver-
folgt, könnte die Kritik des Berufungsklägers berechtigt sein: die Position "Konto-
guthaben zum Zeitpunkt der Heirat" wäre als Bestandteil seiner Errungenschaft
respektive seines Vorschlages zu streichen, und es resultierte die vom Berufungs-
kläger errechnete Errungenschaft von (CHF 47'288.80 - CHF 9'419.45 =) CHF
37'869.35. Das Regionalgericht hat das "Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Heirat"
bei der quasi-«Rechnung» auf S. 20 seines Urteils zwar aufgeführt, aber gar nicht
berücksichtigt: unter «Vorschlag» führt es beim Berufungskläger nur die effektiven
Aktiven (drei Versicherungen und das Sparen 3-Konto, zusammen CHF
52’553.90) abzüglich die Schulden (CHF 5'265.10) auf: Das gibt CHF 47'288.80.
Nicht berücksichtigt ist bis hierher die Errungenschaft der Berufungsbeklagten.
Das angefochtene Urteil beziffert diese Errungenschaft mit CHF 8'755.20 (S. 19;
so auch die Berufung in act. A.1 S. 6 oben, die ersten beiden Positionen). Nach
Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche der Ehegatten (Berufungsklägerin: ½
von CHF 47'288.80 = CHF 23'644.40; Berufungskläger: ½ von CHF 8'755.20 =
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CHF 4'377.60) resultiert bis hierher ein Anspruch der Berufungsbeklagten aus
Güterrecht von CHF 19’266.80.
Damit ergibt sich für das Weitere Folgendes: Sind die mit der Berufung geltend
gemachten genannten zusätzlichen drei Positionen in der Errungenschaft der Be-
rufungsbeklagten (zusammen CHF 84'249.90) begründet, ergibt sich nicht wie
nach dem angefochtenen Urteil ein Anspruch der Berufungsbeklagten, sondern
ein solcher des Berufungsklägers. Das ist zu prüfen (nachfolgend E. 3).
Nach Treu und Glauben verstanden (Art. 52 ZPO) macht die Berufung ferner still-
schweigend geltend, das Guthaben aus dem seinerzeitigen Verfahren auf Anfech-
tung der Vaterschaft sei eventuell zur Verrechnung gestellt worden, falls die Be-
rechnung einer güterrechtlichen Auszahlung zu einem Guthaben der Berufungs-
beklagten führen sollte. Ist das nach Prüfung der Berufung nicht der Fall, hat dem-
nach kein weiterer Abzug zu erfolgen. Bleibt es bei einem Anspruch der Beru-
fungsbeklagten aus Güterrecht, kann der Berufungskläger die Verrechnung gel-
tend machen. Es sind in diesem Fall diese CHF 1'090.85 abzuziehen, und der An-
spruch der Berufungsbeklagten beträgt dann wie nach dem angefochtenen Urteil
CHF 18’175.95.
3.1.
Der Berufungskläger will die Errungenschaft der Berufungsbeklagten um
Beträge von CHF 34'721.90 und CHF 9'528.00 erhöht wissen (act. A.1 S. 6 oben,
S. 4 unten gerundet). Er habe "in der Klagebegründung" ausgeführt, entsprechen-
de Konti der Berufungsbeklagten hätten Ende 2012 diese Saldi aufgewiesen, und
er habe Auszüge für die Zeit von Anfang 2013 bis zum 25. Juli 2018 verlangt. Die
Berufungsbeklagte habe zwar Steuereinschätzungen 2015, 2016 und 2017 mit
Vermögen Null zu den Akten gegeben, die Saldierung der Konti aber nicht nach-
gewiesen. Er macht damit sinngemäss geltend, die Guthaben seien am Stichtag
(richtig dem 25. Juni 2018; die Klageeinleitung erfolgte nach RG-act. II/1 an die-
sem Datum) noch vorhanden gewesen. Das Regionalgericht habe zu dem Punkt
einzig und zu Unrecht erwogen, er habe die Kontoguthaben als Eigengut der Be-
rufungsbeklagten bezeichnet (act. A.1 S. 4 f.).
Die Berufungsbeklagte bezeichnet die Ausführungen des Berufungsklägers zu
diesem Punkt (16 Zeilen) als "langatmig"; die Saldi hätten keine Bedeutung für die
güterrechtliche Auseinandersetzung (act. A.2 S. 3 unten).
3.2.1. Der Berufungskläger nennt (an sich ungenügend: vgl. E. 1.2) die Stelle
nicht näher, an welcher er "in der Klagebegründung" seine Behauptungen zu den
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Konti aufgestellt habe. Sie lassen sich aber in der kurzen Rechtsschrift auffinden:
RG-act. II/10 S. 5 Ziff. 4.8 (die Berufungsbeklagte habe kein Eigengut) und S. 6
Ziff. 4.12 (Bezeichnung der beiden Konti und der entsprechenden Saldi Ende
2012). Sie sind nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu berücksichtigen. Streng
genommen kommt es zwar nicht darauf an, wenn ein Ehegatte zu irgendeinem
Zeitpunkt während der Ehe über ein Konto mit einem bestimmten Saldo verfügte.
Nach Treu und Glauben war und ist die Behauptung des Berufungsklägers aber in
dem Sinn zu ergänzen, dass das Konto vorbehältlich eines anderen Nachweises
der Berufungsbeklagten am für die güterrechtliche Auseinandersetzung massge-
benden Stichtag noch bestand (das ist anders als bei den vorstehenden Erwägun-
gen 2.3 zu einem Konto des Berufungsklägers bei Eheschliessung, welches nach
dem angefochtenen Urteil am Stichtag nicht mehr bestand) und auch noch den
gleichen Saldo aufwies.
3.2.2. Zu Recht macht der Berufungskläger geltend, das Regionalgericht zitiere
ihn nicht richtig damit, dass die Konti Eigengut der Berufungsbeklagten seien (act.
A.1 S. 5 oben und Urteil S. 15, E. 3.4.2 lit. h). Das ist aber offenkundig ein Ver-
schrieb und sollte heissen, der Berufungskläger behaupte in diesen Punkten Er-
rungenschaft der Berufungsbeklagten. Das Regionalgericht stellt weiter vorne fest,
die Berufungsbeklagte habe kein Eigengut (Urteil S. 14, E. 3.4.2 lit. a), und an der
erwähnten Stelle prüft es augenscheinlich, ob die behaupteten Kontosaldi am
Stichtag, dem 25. Juni 2018 (noch) bestanden, was nur einen Sinn hat, wenn sie
gegebenenfalls zur Errungenschaft zu rechnen wären. Dieser Einwand des Beru-
fungsklägers ist demnach im Ergebnis nicht begründet.
Das Regionalgericht erwägt, der dafür beweisbelastete Berufungskläger habe
nicht nachgewiesen, dass die Konti und die behaupteten Saldi am Stichtag noch
bestanden (Urteil S. 15, E. 3.4.2 lit. h). Es erwähnt dabei nicht, dass der Beru-
fungskläger in der Klagebegründung unmittelbar nach der Behauptung von Konti
und Saldi ausdrücklich den Antrag stellte, die Berufungsbeklagte habe die Konto-
auszüge vom 1. Januar 2013 bis zum Stichtag im Sommer 2018 zu edieren (RG-
RG-act. II/10 S. 6 Ziff. 4.12). Genau so sieht es Art. 221 Abs. 1 lit d und e ZPO
vor. Die Beweisverfügung übernahm den zulässigen und tauglichen (Art. 152 Abs.
1 ZPO) Beweisantrag nicht, ohne das ausreichend zu begründen; das Regionalge-
richt formulierte stattdessen vage und (zu) weit gefasst, der Berufungskläger habe
die Saldi der Konti der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der güterrechtlichen Aus-
einandersetzung zu beweisen (RG-act. I/28 S. 5 oben Ziff. II. 2.). Das hatte er fürs
Erste mit der Vorlage der Konto-Abschlüsse per Ende 2012 getan (RG-act. III/25
und 26) – unter Vorbehalt von Belegen, welche eine Saldierung des einen oder
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anderen Kontos oder eine Veränderung der Saldi belegen. Dagegen stand der
Berufungsbeklagten der Gegenbeweis offen (RG-act. I/28 S. 4 Ziff. II. 1.; ein sol-
cher Gegenbeweis ist nicht der Beweis des Gegenteils, sondern bringt Elemente
ein, welche das Gewicht der Haupt-Beweismittel so weit entkräften, dass diese die
Überzeugung des Gerichts für die zu beweisende Behauptung des Beweisführers
nicht mehr ausreichend zu fundieren vermögen). Dass sie diesen Gegenbeweis
antrat, macht die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren nicht geltend. Der
Berufungskläger räumt allerdings selber ein, dass die Berufungsbeklagte Veranla-
gungsverfügungen der Steuerbehörden für die Jahre 2015, 2016 und 2017 ins
Recht legte (RG-act. IV/9-11), welche ein Vermögen von Null zeigten. Das ist für
den Bestand und die Saldi der streitigen Konti an sich nicht direkt schlüssig, denn
ein Vermögen von Null kann sich auch aus der Verrechnung von Guthaben mit
Schulden ergeben. In diesem Fall ginge es aber nicht an, nur Guthaben und nicht
auch Schulden zu berücksichtigen. Richtig ist, dass die Berufungsbeklagte die
Entwicklung der Kontosaldi nach dem 1. Januar 2013 und eine allfällige Saldie-
rung nicht belegte. Der Berufungskläger macht allerdings nicht geltend, dass er
auf die in diesem Punkt (zu) summarische Beweisverfügung hin oder in einer ab-
schliessenden Stellungnahme zum Beweisergebnis an der Edition der detaillierten
Kontoauszüge bis zum Stichtag festgehalten hätte und die Berufungsbeklagte
dann einer entsprechenden ausdrücklichen Editionsauflage des Gerichts keine
Folge geleistet habe. Steht aber fest, und der Berufungskläger bestreitet das nicht,
dass die Berufungsbeklagte für die folgenden Steuerjahre ein Vermögen Null
auswies, ist damit die (sinngemässe) Behauptung des Berufungsklägers in erster
Instanz, die Kontosaldi hätten auch am 25. Juni 2018 noch in der per Ende 2012
ausgewiesenen Höhe bestanden, nicht nur ausreichend widerlegt, sondern es
steht positiv fest, dass die Berufungsbeklagte kein Vermögen hatte.
Damit ist der Erwägung des Regionalgerichts jedenfalls im Ergebnis zu folgen, der
Berufungskläger habe Bestand und Saldi der Konti (auch noch) am Stichtag nicht
nachgewiesen. Die Bemerkung der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort,
die Konti seien "für das Güterrecht ohne Bedeutung", ist zwar wie gesehen unrich-
tig. Gleichwohl dringt der Berufungskläger in diesem Punkt nicht durch.
3.3.1. Der zweite Komplex, welchen der Berufungskläger unter dem Titel güter-
rechtliche Auseinandersetzung kritisiert, betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Be-
rufungsbeklagten. Diese hat nach den Ausführungen der Berufung zuerst ein Re-
staurant geführt, welches Ende 2012 ein Eigenkapital von CHF 42'596.10 aufge-
wiesen habe. Die Berufungsbeklagte habe jenen Betrieb liquidiert, ohne dazu ge-
zwungen gewesen zu sein – wenn es wegen Verlusten gewesen wäre, hätte die
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Berufungsbeklagte das nachweisen können. Die Berufungsbeklagte habe dann
zuerst in D._____, später in K._____, eine Metzgerei betrieben, wobei das Inven-
tar des zweiten Betriebes aus dem ersten stammte, was in der Klagebegründung
ausgeführt worden sei. Mit der Beweisverfügung sei die Berufungsbeklagte aufge-
fordert worden, die Jahresrechnungen beider Metzgereien offen zu legen, was
nicht erfolgt sei. "Folglich" seien die CHF 40'000.00 (Inventar aus der D._____
Metzgerei) nun im Betrieb in K._____ – jedenfalls sei nichts anderes behauptet
worden (act. A.1 S. 5 Ziff. 5).
Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, die Liquidation des Restaurants sei
mit einer Liquidation ihres gesamten Vermögens einhergegangen, und sie habe in
der Folge Schulden aus neuen Einkünften "regelrecht abstottern" müssen. Das
Inventar der Metzgerei in K._____ habe "absolut keinen Bezug zum vorliegenden
Verfahren", es stehe im Eigentum eines L._____ (act. A.2 S. 3 unten/4 oben).
Beide Parteien machen es sich damit zu einfach. In der Berufungsbegründung und
der Berufungsantwort irgendwelche Behauptungen aufzustellen, ohne Bezug zum
angefochtenen Urteil, und ohne Hinweise, wo das schon der ersten Instanz vorge-
tragen wurde respektive warum es als Novum zulässig sein könnte, missachtet die
Regeln für das Berufungsverfahren (E. 1.2 und 1.3). Es ist zu prüfen, ob sich das
Vorgetragene "mit leichter Mühe" (oben, E. 1.2) verstehen, auf Vorbringen in ers-
ter Instanz zurückführen und als Kritik am angefochtenen Urteil verstehen lässt.
3.3.2. Das angefochtene Urteil äussert sich nur sehr knapp zu dem Punkt. Der
Berufungskläger behaupte ein aus dem Betrieb des Restaurants stammendes Ei-
genkapital von CHF 40'000.00. "Aus dem Beweismaterial" könne "hinreichend
überzeugend" geschlossen werden, jener Betrieb sei mit Verlust liquidiert worden,
und aus der Position resultiere keine Errungenschaft (Urteil S. 14 unten/S. 15
oben). Das ist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beweiswürdi-
gung (Art. 57 ZPO) und keine ausreichende Begründung des Urteils (Art. 238 lit. g
ZPO), welche den Parteien eine sachbezogene Anfechtung ermöglichte. Der Be-
rufungskläger rügt das zwar nicht. Es ist aber ein so klarer Mangel, dass der Punkt
von Amtes wegen zu korrigieren ist (BGE 142 III 413 E. 2.2.4), wenn die Vorbrin-
gen der Parteien in erster Instanz einen Entscheid in der Sache erlauben.
Der Berufungskläger hat (bei summarischer Prüfung) vor erster Instanz behauptet,
im Restaurant der Beklagten habe sich Ende 2012 ein Eigenkapital in der Höhe
von CHF 42'596.19 befunden, und das sei Errungenschaft. Dann habe sie das
Restaurant aufgegeben und eine Metzgerei betrieben, zuerst in D._____, dann in
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K._____. Das Inventar in K._____ stamme aus dem Betrieb in D._____ (RG-act.
II/10 S. 5 Ziff. 4.10 und 4.11). Mit einigem Wohlwollen kann man diese rudi-
mentären Ausführungen nach Treu und Glauben so verstehen, das seinerzeitige
Eigenkapital des Restaurants sei am Stichtag als Inventar des Betriebes in
K._____ noch vorhanden gewesen. Die Berufungsbeklagte sagte dazu, sie habe
das Restaurant mit Verlust liquidiert (RG-act. II/11 S. 13 unten/S. 14 oben). In der
Replik bestritt das der Berufungskläger und hielt ohne ergänzende Ausführungen
an seinem Standpunkt fest (RG-act. II/13 S. 6 "ad 5.4 c").
Für die Behauptung, das Restaurant sei mit Verlust liquidiert worden, wies das
Regionalgericht die Beweislast der Berufungsbeklagten zu (RG-act. I/28 S. 5 Ziff.
3). Das war vertretbar, weil die Berufungsbeklagte das vom Berufungskläger be-
hauptete Eigenkapital per Ende 2012 von gut CHF 42'000.00 nicht bestritten hatte
(richtiger wäre gewesen, den Beweis dem Berufungskläger aufzuerlegen und der
Berufungsbeklagten den Gegenbeweis zu ermöglichen. Da sich ein positives Be-
weisergebnis ergab, bleibt der Punkt folgenlos: die "Beweislast" regelt nur die Fol-
gen der Beweislosigkeit). Das Gericht bezeichnete als abzunehmende Beweismit-
tel die Klagebeilage 24 und die Beklagten-Beilagen 9-11 sowie 18-19 (RG-act. I/28
S. 6 unten). Dass und wie sie sich dazu in der abschliessenden Stellungnahme
(Art. 232 Abs. 1 ZPO) äusserten, tragen die Parteien im Berufungsverfahren nicht
vor, und den Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung (RG-act. VI/2 und VI/3)
ist dazu bei summarischer Durchsicht nichts bzw. einzig Folgendes zu entnehmen:
Die Berufungsbeklagte hielt unter Hinweis auf die Veranlagungsverfügungen 2015
bis 2017 (RG-act. IV/9-11) fest, diese belegten, dass sie sich mit Ausnahme eines
Personenwagens sämtlicher Aktiven habe begeben müssen (RG-act. VI/3 S. 13
unten/14 oben). Im angefochtenen Urteil (S. 15 oben) nennt das Regionalgericht
neu und ohne Erläuterung die in der Beweisverfügung nicht enthaltene Klagebei-
lage 49. Das ist ein Abschluss per Ende 2010, und dieser sagt über den Stand des
Betriebes bei der Liquidation, welche 2014/2015 erfolgt sein soll (RG-act. I/28 S. 5
Ziff. 3), nichts aus. Das Nämliche gilt für die Klagebeilage 24, welches das unbe-
strittene Eigenkapital Ende 2012 ausweist. Weshalb das Regionalgericht diese
Beweismittel als "tauglich" (Art. 152 Abs. 1 ZPO) für den Verlust im Zeitpunkt der
Liquidation ansah, ist nicht zu erkennen und wird im Urteil nicht begründet. Von
der Berufungsbeklagten waren deren Beilagen 9, 10, 11, 18 und 19 zu würdigen.
Die Beilage 18 ist ein an die Steuerverwaltung gerichtetes Gesuch von Ende 2015
um Ratenzahlung, Beilage 19 die Ankündigung einer Pfändung auf den 25. Januar
2016 in der Betreibung für ausstehende Steuern. Diese beiden Papiere belegen,
dass die Steuerpflichtige ihre Steuern nicht fristgerecht zahlte. Danach hat sie of-
fenbar Steuern geschuldet – das kann aber auf Einkommen oder auf Vermögen
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beruhen. Wie dieses "Beweismaterial" für die Beweiswürdigung des Regionalge-
richts "überzeugend" wirkte, wird im angefochtenen Urteil zu Recht nicht näher
ausgeführt, es sagt zum streitigen Beweisthema nichts aus. Die ersten drei Ur-
kunden (RG-act. IV/9-11) sind die bereits vorstehend erwähnten Veranlagungsver-
fügungen, nach welchen die Berufungsbeklagte Ende 2015, 2016 und 2017 kein
Vermögen versteuerte. Die Veranlagungsverfügung mit "Vermögen Null" kann und
muss in der gegebenen Situation und mangels anderer form- und fristgerechter
Vorbringen der Parteien wie im vorstehenden Abschnitt zum Schluss führen, dass
die Berufungsbeklagte nach der Liquidation des Restaurants über kein Netto-
Vermögen verfügte. Mangels weiterer Behauptungen der Parteien (namentlich des
Berufungsklägers) dazu durfte das Regionalgericht annehmen, der hier zu leisten-
de Beweis der Berufungsbeklagten sei erbracht.
Damit stand mangels anderer Behauptungen des Berufungsklägers fest, dass die
Berufungsbeklagte die Metzgerei in D._____ ohne anfängliches Eigenkapital auf-
gebaut hatte. Das schliesst nicht aus, dass später und dann am Stichtag ein Ei-
genkapital der Berufungsbeklagten in der Metzgerei in K._____ in der Höhe von
CHF 40'000.00 bestand. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hat das nur
andeutungsweise und nur im Zusammenhang damit geltend gemacht, dass die
Berufungsbeklagte das seinerzeitige Eigenkapital aus dem Restaurant zuerst in
die Metzgerei in D._____, dann in diejenige in K._____ übernommen habe. Dem
fehlt nach dem vorstehend Ausgeführten die Basis, weil das Restaurant ohne ver-
bleibendes Eigenkapital liquidiert worden war. Es ist möglich, dass die Berufungs-
beklagte dann aus dem Betrieb ihrer beiden Metzgereien ein Eigenkapital in Form
von Inventar äufnen konnte, welches am für die güterrechtliche Auseinanderset-
zung massgebenden Stichtag vorhanden war. Die Behauptung der Berufungsbe-
klagten, das Inventar des Betriebes in K._____ stehe im Eigentum eines Dritten,
ist im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig und wird auch von keinem Beweis-
angebot begleitet. Wenn es darauf ankäme, müsste in diesem Punkt zu Unguns-
ten der Berufungsbeklagten entschieden werden. Der Berufungskläger hat aber
seinerseits nicht geltend gemacht, falls aus dem Betrieb des Restaurants kein Ei-
genkapital resultiert hätte, wäre ein in der Metzgerei in K._____ vorhandenes Ei-
genkapital durch die geschäftliche Tätigkeit der Berufungsbeklagten mit ihren bei-
den Metzgereien geäufnet worden. Damit wurde die vom Regionalgericht der Be-
rufungsbeklagten aufgegebene Edition der Jahresrechnungen ihrer Metzgereien
(RG-act. I/28 S. 6 unten) obsolet – weil es keine für den Entscheid wesentliche
Behauptungen mehr gab und gibt, welche mit diesen Rechnungen bewiesen wer-
den könnten. Dass das Gericht die Missachtung seiner Editionsauflage durch die
Berufungsbeklagte offenbar folgenlos hinnahm, gar nicht bemerkte oder die Kon-
E. 17 / 21
sequenzen für den Beweis zum Eigenkapital aus dem Restaurant nicht bedachte
(wenn es darauf angekommen wäre, hätte die Anwendung von Art. 164 ZPO dis-
kutiert werden müssen), bleibt zwar ein Verfahrensfehler oder ein Mangel in der
Begründung des Urteils, im Ergebnis aber folgenlos. In diesem Punkt ist die Beru-
fung ebenfalls abzuweisen.
3.4.
Im Ergebnis ist also die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil
zu bestätigen.
4.
Zu den Kostenfolgen:
4.1.
Der Berufungskläger verlangt auch für den Fall, dass seine Berufung in der
Sache abgewiesen würde, eine Änderung der Kostenfolgen für die erste Instanz.
Das von der Berufungsbeklagten verlangte und vom Gericht eingeholte Gutachten
sei unnötig gewesen, und dessen Kosten von CHF 2'335.00 seien der Berufungs-
beklagten ganz, und nicht nur wie nach dem angefochtenen Urteil zu 1/5 aufzuer-
legen. Es stehe nämlich fest, dass das betreffende Grundstück sein Eigengut sei.
Der Aufwand für das Gutachten, welches keineswegs zu Gunsten der Berufungs-
beklagten ausgefallen sei, müsse dieser auferlegt werden (act. A.1 Ziff. 2 S. 3/4).
Die Berufungsbeklagte hält dagegen, der Berufungskläger habe beim Erstellen
des Gutachtens nicht kooperiert, er habe die nötigen Unterlagen zuerst dem Ge-
richt nicht herausgegeben und sei dann vom Gutachter gemahnt worden. Der er-
mittelte Wert liege mit CHF 686'000.00 sehr wohl nahe an den CHF 670'000.00,
welche sie (die Berufungsbeklagte) behauptet habe. Das Regionalgericht habe
zwar einen industriellen Mehrwert abgelehnt, aber sie sei «der festen Überzeu-
gung», dass der Berufungskläger die Mittel aus der Erhöhung der Hypothek für
andere Zwecke als für die Liegenschaft verwendet habe (act. A.2 S. 2/3 und S. 4).
4.2.
Das Regionalgericht zitiert den Berufungskläger damit, dass er alle Verfah-
renskosten der Berufungsbeklagten auferlegt haben wolle. Vom Ausgang her sei
das nicht gerechtfertigt, und er habe auch nicht konkret aufgezeigt, welche Auf-
wendungen "unnötig" im Sinne von Art. 108 ZPO gewesen seien (Urteil S. 22).
Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Dabei könnte es an sich
sein Bewenden haben (vorstehend E. 1.2 und 1.3). Gleichwohl drängt es sich auf,
Verschiedenes richtig zu stellen:
Die Berufungsbeklagte kritisiert die mangelnde Kooperation des Berufungsklägers
beim Herausgeben von Unterlagen für das Gutachten. Für ein schleppendes, un-
kooperatives Verhalten, so weit es im Rahmen der schlichten Unhöflichkeit bleibt,
E. 18 / 21
sieht das Gesetz keine Sanktionen vor. Im Rahmen von Art. 164 ZPO kann die
unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung zu Ungunsten einer Partei wirken –
sie muss es, wenn die Gegenpartei ihren Beweis wegen dieses Verhaltens nicht
führen kann. Das setzt allerdings voraus, dass das Gericht eine klare Auflage
machte und die Partei diese missachtet hat, und vor allem, dass die benachteiligte
Seite sowohl aufzeigt, weshalb ihr Beweis dadurch vereitelt oder erschwert wurde,
als auch was für Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Das letzte tut die Beru-
fungsbeklagte nicht. Wenn sie den Entscheid des Regionalgerichts nicht anficht,
ihr keinen Mehrwertanteil an der Liegenschaft zuzugestehen, hat es damit sein
Bewenden. Sodann trägt die Berufungsbeklagte nicht vor, wie die behauptete Mit-
wirkungsverweigerung des Berufungsklägers zu höheren Kosten oder zu einer
unrichtigen Bestimmung des Wertes der Liegenschaft führte. Auch das kann dar-
um nicht weiter verfolgt werden. Endlich ist die Verlegung der Kosten nach Obsie-
gen und Unterliegen das dominierende Prinzip des Gesetzes (Art. 106 Abs. 1 und
2 ZPO). Ausnahmsweise geht die Praxis davon ab und gewichtet einzelne Auf-
wendungen anders (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Dass ein Gutachten einen Wert
ergibt, den eine Partei ungefähr so behauptet hatte, ist im Allgemeinen kein sol-
cher Grund, denn jede Partei darf das gutachterliche Abklären eines aus rechtli-
cher Sicht erheblichen Wertes einer Sache verlangen. Es ist im vorliegenden Fall
nicht angezeigt, die Ausnahmebestimmung anzuwenden, und die Vorbringen der
Berufungsbeklagten dazu (Behauptung vs. Ergebnis) sind nicht überzeugend.
Wie bereits erwogen (E. 2.2), ist der Wert einer Sache im Eigengut für die güter-
rechtliche Auseinandersetzung irrelevant. Ein Gutachten zu diesem Wert ist daher
nicht geeignet, eine "rechtserhebliche" Tatsache (Art. 150 Abs. 1 ZPO) zu bewei-
sen. Wird es gleichwohl eingeholt, kann sich die Frage stellen, ob die Kosten zu
Lasten der Partei gehen sollen, welche es beantragt hat (Art. 108 ZPO), oder ob
man die Verantwortung für die unnötigen Kosten ganz oder teilweise dem Staat
aufbürden will (Art. 107 Abs. 2 ZPO), weil das Gericht Anträge von Parteien nicht
einfach übernehmen darf, sondern von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) kritisch prüfen
muss, was das "Verursachen" der Kosten durch die Partei relativiert. Wie das hier
zu halten wäre, kann offen bleiben:
Die Berufungsbeklagte hatte offenbar geltend gemacht, die Liegenschaft habe
durch Investitionen von ihrer Seite, konkret aus ihrer Errungenschaft, eine Wert-
vermehrung erfahren. Der entsprechende Beweissatz in der Beweisverfügung
(RG-act. I/28 S. 5 Ziff. 3) ist zwar nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen,
nach welchem im Beweisverfahren konkrete Behauptungen zu prüfen sind, wofür
hier die behauptete(n) Investition(en) spezifisch zu nennen und zu beziffern gewe-
sen wären (dazu KGer GR ZK2 23 16 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2 S. 11 und E.
E. 19 / 21
3.5.2.4 S. 25/26). Gleichwohl scheint jedenfalls der Spur nach klar, wonach das
Regionalgericht hier suchte: unter anderem eine oder mehrere Investitionen aus
der Errungenschaft der Berufungsbeklagten in eine oder alle drei im Eigengut des
Berufungsklägers stehenden Liegenschaften. Wenn das zutraf (das Regionalge-
richt hat es verneint, und das ist nicht angefochten), wäre als nächster Schritt zu
prüfen gewesen, wann diese Investition(en) erfolgt war(en), wie hoch der damals
geschaffene Mehrwert gewesen war, und ob sich der Wert der Liegenschaft als
Ganzes seither vermehrte – (nur) dann wäre über den Umstand und den Wert der
Investition hinaus der Wert der Sache am Stichtag für die güterrechtliche Ausein-
andersetzung relevant geworden. Das hätte zwar zu weit gehenden und nach Ge-
setz (Art. 229 ZPO) unzulässigen Nach-Substanzierungen beider Seiten geführt,
doch hat das offenbar niemand beanstandet. Weil der Sachvortrag beider Seiten
zu diesem Punkt ungenügend gewesen war, wäre es auch missbräuchlich, das
nun hinterher zu beanstanden.
Angesichts dieser sich stellenden Fragen konnte der Wert der Liegenschaft, wenn
auch nicht nur am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sondern
insbesondere im Moment der streitigen Investition(en), sehr wohl relevant werden.
Wenn der Berufungskläger nun in der Berufung geltend macht, er habe die Not-
wendigkeit des Gutachtens "schon immer" bestritten, greift das zu kurz und blen-
det zu Unrecht die Behauptung der Berufungsbeklagten aus, sie habe aus ihrer
Errungenschaft zu einem Mehrwert der Liegenschaft beigetragen.
Wie gesehen, wurde die Ermittlung des Liegenschaftswertes in dem Moment ob-
solet, als ein der Berufungsbeklagten zuzurechnender Mehrwert verneint wurde.
Fragen kann man sich daher (als rechtlicher und von Amtes wegen zu prüfender
Punkt), ob das Regionalgericht das Beweisverfahren hätte staffeln sollen. Solche
Staffelungen vernünftig und letztlich effizient vorzunehmen, ist aber in der Praxis
durchaus schwierig. Bei besonders komplizierten Fällen, und wenn der Entscheid
über einen Punkt ungewöhnlich grosse Aufwendungen in einem anderen verlan-
gen oder überflüssig machen kann, mag eine Staffelung sinnvoll oder sogar gebo-
ten sein. Das kann aber das ganze Verfahren (wie die Beschränkung der Sachvor-
träge im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO) auch erheblich verzögern, was nicht im
wohl verstandenen Interesse der Parteien liegt. Es hat sich daher eingebürgert,
jedenfalls in der ersten Instanz, die Beweise zu allen vielleicht auch nur eventuell
relevanten Behauptungen gleichzeitig oder parallel abzunehmen. Abgesehen da-
von, dass der Berufungskläger dazu gar nichts und erst recht nichts Überzeugen-
des vorträgt, wäre es verfehlt, wenn das Kantonsgerichts in diesem Punkt in das
weite Ermessen des Regionalgerichts eingriffe.
E. 20 / 21 Der Einwand des Berufungsklägers zu den Kosten des Gutachtens erweist sich damit als nicht stichhaltig. Die Regelung der Kostenfolgen durch das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen. 4.3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger, und damit wird er kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 5'000.00 anzusetzen und aus dem Vorschuss des Berufungsklägers zu beziehen. Die Berufungsbeklagte hat eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zugut. Diese ist nach den Regeln der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) zu bemessen. Die Berufungsbeklagte legt wie schon in erster Instanz (angefochtenes Urteil S. 23) entgegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 HV weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote ihres Vertreters vor. Für dessen sehr kurze und wenig substanzielle Berufungsantwort (act. A.2) ist ermes- sensweise eine Entschädigung von CHF 1'200.00 einschliesslich Spesen, zuzüg- lich 7,7% Mehrwertsteuer, also von CHF 1'292.40, festzusetzen.
E. 21 / 21
Dispositiv
- Die Berufung von A._____ wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden aus dem von A._____ in dieser Höhe geleisteten Vor- schuss bezogen.
- A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 1'292.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
- Gegen diese einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 27. November 2023 Referenz ZK1 22 81 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Aebli, Vorsitzende Cavegn und Moses Diggelmann, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl Vazerolgasse 2, Postfach 459, 7001 Chur Gegenstand Nebenfolgen Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Viamala vom 13.10.2021, mitgeteilt am 05.05.2022 (Proz. Nr. 115-2018-9) Mitteilung
01. Dezember 2023
2 / 21 Sachverhalt A. B._____, geboren _____ in der C._____, und A._____, geboren _____ in D._____, heirateten am _____. Sie waren beide während der Ehe in unterschiedli- chen Pensen erwerbstätig. Seit 2014 leben sie getrennt. Sie haben keine gemein- samen Kinder. Die Ehelichkeitsvermutung für die von B._____ im Oktober 2018 geborene Tochter wurde auf Klage des Ehemannes widerlegt, und mit Urteil des Regionalgerichts Viamala vom 30. April 2019 wurde das Kindesverhältnis rückwir- kend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben. B. Am 25. Juni 2018 leitete A._____ beim Regionalgericht Viamala das Schei- dungsverfahren ein. Er beantragte zunächst (RG-act. II/1 S. 2): 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 3. Aufteilung der Pensionskassenguthaben. 4. Güterrechtliche Auseinandersetzung. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. B._____ antwortete in ihrer Eingabe vom 13. Juli 2018 vorläufig mit den folgenden Anträgen (RG-act. II/4 S. 2): 1. Die am _____ auf dem Zivilstandsamt E._____ zwischen den Parteien geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2. Es sei richterlich festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig kei- nerlei nachehelichen Unterhaltsbeitrag schuldig sind. 3. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Par- teien in der 2. Säule gemäss Art. 122 ZGB per Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens je hälftig zu teilen und auszugleichen. 4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per Stichtag der Kla- geinstanzierung durchzuführen, wobei für den Streitfall festzulegen sei, welcher Ehegatte dem anderen welche Vermögenswerte herauszuge- ben bzw. welche Vermögenswerte welcher Partei zuzuweisen sind und welcher Ehegatte dem anderen in Abgeltung der güterrechtlichen An- sprüche welchen Betrag zu zahlen hat. Die Bezifferung der Ausgleichsforderung wird nach Edition sämtlicher relevanter Unterlagen vorgenommen. 5. Die Kosten des Verfahrens seien den beiden Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen. C. Nachdem Vergleichsbemühungen erfolglos geblieben waren, reichte A._____ am 25. Oktober 2019 seine schriftliche Klagebegründung ein (RG-act. II/10). Gegenüber den vorstehend wiedergegebenen vorläufigen Anträgen bean-
3 / 21 tragte er, es sei auf eine Aufteilung der Guthaben aus der 2. Säule zu verzichten, und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung behielt er sich neu formell die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens vor. B._____ hielt in der Kla- geantwort vom 13. Januar 2020 ebenfalls weitgehend an den vorläufigen Anträgen fest (RG-act. II/11 S. 2 f.). Sie präzisierte, die güterrechtliche Ausgleichsforderung betrage "nach dem aktuellen Aktenstand" mindestens CHF 50'000.00, behielt aber unverändert eine endgültige Bezifferung vor. In Replik und Duplik wurden die Rechtsbegehren nicht verändert (RG-act. II/13 und 14). D. Am 25. September 2020 erliess die Vorsitzende des Regionalgerichts eine detaillierte und einlässlich begründete Beweisverfügung (RG-act. I/28). Gestützt darauf wurde ein Beweisverfahren durchgeführt, auf welches soweit erforderlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen ist. E. Im Hinblick auf die Hauptverhandlung teilte A._____ dem Regionalgericht mit, er werde für sich eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 60'278.60 beanspruchen. Ferner gab er bekannt (ohne zu erläutern, wie das im Scheidungs- prozess relevant sein könnte), B._____ schulde ihm Gerichtskosten von CHF 1'500.00 und eine "ausseramtliche Entschädigung" von CHF 1'090.85 (RG-act. II/27). B._____ bezifferte ihren Anspruch auf Vorsorgeausgleich auf CHF 15'577.10 und ihren Anspruch aus güterrechtlicher Auseinandersetzung auf CHF 53'194.80. Neu formulierte sie, "Die Kosten des Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. Die ausserordentlichen Kosten seien wettzuschlagen" (RG-act. II/26 S. 1 f.). F. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2021 bezifferte A._____ seinen Anspruch aus Güterrecht auf CHF 53'778.60 und erklärte sich mit einer hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben einverstanden (RG-act. VI/2). B._____ verzichtete auf Bemerkungen zum Vorsorgeausgleich. Zur güterrechtlichen Aus- einandersetzung bemerkte sie, beide Ehegatten hätten "je einen Anspruch auf die Hälfte des Vorschlages des anderen und damit auf CHF 52'370.00". Und "da die Forderungen (...) verrechnet werden", habe sie CHF 46'205.65 zugute (RG-act. VI/3, namentlich S. 14, und die detaillierte Berechnung im Anhang). G. Das Regionalgericht fällte am 13. Oktober 2021 das nachstehende Urteil (act. B.1):
4 / 21 1. Die zwischen A._____, geboren am _____, von D._____, und B._____, geb. F._____, geboren am _____, von D._____, am _____ in E._____ geschlossene Ehe wird geschieden. 2.a. A._____ ist verpflichtet, B._____ in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine Ausgleichszahlung von CHF 18'175.95 zu bezahlen.
b. Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich bereits vollständig ausein- andergesetzt. 3. Die G._____, ist gerichtlich angewiesen, vom BVG-Konto von A._____ (geb. _____, Versicherungs-Nr.) den Betrag von CHF 15'577.10, zu- züglich Zins zum BVG-Mindestsatz oder eines allfällig höheren regle- mentarischen Zinssatzes auf diesem Betrag seit dem Stichtag der Tei- lung vom 25.06.2018 bis zum Zeitpunkt der Überweisung, auf das Vor- sorgekonto von B._____ (geb. _____, Sozialversicherungs-Nr.) bei der H._____ (IBAN ___________________________) zu überweisen. 4. Es ist kein nachehelicher Unterhalt nach Art. 125 ZGB geschuldet. 5.a Die Gerichtskosten von CHF 7'335.00 (Gerichtsgebühr CHF 5'000.00; Kosten Gutachten CHF 2'335.00) gehen zu 4/5 zulasten von A._____ und zu 1/5 zulasten von B._____. Sie werden aus den Kostenvor- schüssen der Parteien (Kläger CHF 5'000.00; Beklagte CHF 2'500.00) bezogen. Der Rest von CHF 165.00 wird B._____ erstattet. A._____ ist verpflichtet, B._____ den Gerichtskostenvorschuss im Umfang von CHF 868.00 zu ersetzen. b. A._____ ist verpflichtet, B._____ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'400.00 (MWSt und Auslagen eingeschlossen) zu bezahlen. 6./7. (Rechtsmittelbelehrung, Mitteilungen) Der Entscheid wurde zunächst im Dispositiv, auf Verlangen von A._____ mit schriftlicher Begründung eröffnet (das Vorgehen, wie es von Art. 239 Abs. 1 ZPO erlaubt ist und nach der am 17. März 2023 revidierten Fassung des Gesetzes ab 2025 die Regel sein soll). Die Begründung wurde am 5. Mai 2022 versandt. H. Am 25. Mai 2022 erklärte A._____ (im Folgenden: der Berufungskläger) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit den Anträgen (act. A.1 S. 2): 1. Ziff. 2 und Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien auf- zuheben. 2. B._____ sei zu verpflichten, A._____ aus Güterrecht einen Betrag von CHF 27'567.85 zu erstatten. 3. Die Gerichtskosten des Regionalgerichts Viamala in Höhe von CHF 7'355.00 seien zu 4/5 der Beklagten und Berufungsbeklagten und le- diglich zu 1/5 zu Lasten des Klägers und Berufungsklägers aufzuerle- gen. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger für das Verfahren vor Regionalgericht Viamala mit CHF 5'400.00 zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.
5 / 21 I. B._____ (im Folgenden: die Berufungsbeklagte) beantragte in ihrer Beru- fungsantwort vom 11. Juli 2022 dagegen (act. A.2 S. 2): 1. Die schriftliche Berufung vom 25.05.2022 sei vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beru- fungsklägers. Die Berufungsantwort wurde dem Berufungskläger zugestellt (act. D.4). J. Die rechtskräftig gewordene Scheidung der Ehe wurde dem zuständigen Zivilstandsamt vom Kantonsgericht mitgeteilt (act. D.5), der Ausgleich der Vorsor- geleistungen wurde vorgenommen (act. D.6 und D.7). Erwägungen 1.1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung geben zu keinen Be- merkungen Anlass. Insbesondere war das Verfahren in erster Instanz nicht "ver- mögensrechtlich" im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO, weil es dort noch um die wenn auch unbestrittene Scheidung der Ehe ging, was einer vergleichsweisen Erledigung im Sinne von Art. 241 ZPO nicht zugänglich ist. Zudem waren auch finanzielle Folgen der Scheidung von mehr als CHF 10'000.00 streitig. Im Hinblick auf einen möglichen Weiterzug des heutigen Entscheides ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass die Sache vor Kantonsgericht zu einer vermögens- rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 BGG wurde. Der Schei- dungspunkt, die Aufteilung der beruflichen Vorsorge, die Feststellung, die Parteien seien abgesehen von den beidseits verlangten Ausgleichszahlungen güterrecht- lich auseinandergesetzt und es sei keine Seite zu nachehelichem Unterhalt ver- pflichtet, sind mangels Anfechtung rechtskräftig geworden. Die Differenz bei den Kostenfolgen ist für den Streitwert auch vor Bundesgericht nicht von Bedeutung (Art. 51 Abs. 3 BGG). Streitig bleiben die Ausgleichszahlungen aus Güterrecht. Das Regionalgericht Viamala sprach der Berufungsbeklagten unter diesem Titel rund CHF 18'000.00 zu, was der Berufungskläger anficht, der umgekehrt rund CHF 27'500.00 für sich beansprucht. Damit übersteigt der Streitwert des Beru- fungsverfahrens auch die für einen Weiterzug ans Bundesgericht erforderlichen CHF 30'000.00. 1.2. Das Verfahren untersteht hier dem Verhandlungs- (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), und das wird auch künftig so sein, wenn Scheidungsprozesse gemäss der Änderung der ZPO vom 17. März
6 / 21 2023 ab dem 1. Januar 2025 im vereinfachten Verfahren geführt werden (Art. 288 und 291 revZPO/2023). Die Berufung ist in diesem Fall keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah- rens. Sie dient vielmehr der Überprüfung des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens der ersten Instanz (Art. 310 ZPO). Es obliegt den Parteien, geltend gemachte Mängel aufzuzeigen. Die das Rechtmittel führende Partei hat den gel- tend gemachten Fehler aufzuzeigen, und zwar nicht nur allgemein, sondern so präzis, dass es die Berufungsinstanz ohne Mühe verstehen kann. Sie darf nicht einfach auf Vorbringen in erster Instanz verweisen, sondern muss sowohl die Pas- sagen im angefochtenen Urteil als auch die angerufenen Aktenstücke genau be- zeichnen. Das Bundesgericht formuliert es so: (von der Partei werde verlangt) «de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de démontrer le caractère erroné de la motivation attaquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en première instance, ni de se livrer à des critiques toutes générales de la décision attaquée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique» (BGE 138 III 374). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln (BGE 142 III 413 E. 2.2.4) beschränkt sich die Rechtsmittelinstanz auch bei voller Kognition darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben – das ist gleichsam das "Prüfprogramm". Soweit die Berufung dem Erfordernis der Be- gründung genügt, ist das angerufene Gericht nach Art. 57 ZPO dann weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Diese Anforderungen sind immerhin mit Augenmass, nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu handhaben. Wenn der Berufung bei loyalem Bemühen zu entnehmen ist, was warum kritisiert werden soll, und wenn das angefochtene Urteil den Punkt nicht besonders eingehend abhandelt, sodass auch ohne das Bezeichnen einzel- ner Seiten oder Absätze klar wird, was gemeint ist, lässt sich die Kritik häufig ohne Schwierigkeiten ("aisément", sagt das Bundesgericht) verstehen und beurteilen. Jedenfalls dürfen die formellen Anforderungen nicht überspannt oder überspitzt
7 / 21 formalistisch angewendet werden. Im Einzelnen lässt sich das freilich nur bei der Diskussion konkreter Kritikpunkte beurteilen. 1.3. In der Berufung sind neue Vorbringen mit wenigen Ausnahmen ausge- schlossen (Art. 317 ZPO). Die Parteien müssen, um den vorstehend genannten Erfordernissen zu genügen, die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Ausnah- men begründen. Wenn sie in der Berufung tatsächliche Behauptungen vortragen, die nicht auf den ersten Blick etwas betreffen, wovon schon das erstinstanzliche Gericht ausging, werden sie als neu betrachtet, ohne dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen hätte, wo die Behauptung allenfalls schon aufgestellt worden sein könnte. Auch neue Beweismittel unterliegen der Novenbeschränkung. Novenrechtlich unzulässige Vorbringen oder Dokumente sind allerdings nicht nach einem häufig verwendeten Ausdruck in einem physischen Sinn "aus dem Recht zu weisen". Wohl sind sie wie unzulässige neue Behauptungen beim Entscheid nicht zu beachten. Weil aber eine obere Instanz ihre Zulässigkeit anders beurteilen mag und nur schon aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit des Dossiers im Sinne einer tatsächlichen Chronologie dürfen sie aus den Akten nicht etwa ent- fernt und dem Einleger zurückgeschickt werden. Ebenso unrichtig ist die oft anzu- treffende Floskel, ein Argument sei «nicht zu hören». Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) verlangt, dass auch Unzulässiges, Verspätetes oder Unge- bührliches (Art. 132 ZPO) «gehört» wird – wie damit umzugehen ist und ob es für die Entscheidfindung verwendet werden kann und darf, ist eine andere Frage. 2.1. Die Berufung genügt den vorstehend erörterten Anforderungen (E. 1.2) nur knapp. In erster Linie lässt sie den konkreten Bezug zu einzelnen Positionen des angefochtenen Urteils vermissen. Dieses enthält eine detaillierte Aufstellung der nach Auffassung des Regionalgerichts massgeblichen Posten zum Vermögen beider Ehegatten mit Aktiven und Passiven, der Eigengüter und der Berechnung des Vorschlages (Urteil S. 19 / 20). Der Berufungskläger kritisiert nun nicht konkret einzelne Positionen, sondern legt eine eigene Aufstellung vor, welche verwirrli- cherweise unstreitige und offenbar streitige Zahlen enthält, auf das angefochtene Urteil dabei aber keinen Bezug nimmt (act. A.1 S. 4 und 6). Bei einer strengen Anwendung der Anforderungen an die Begründung müsste auf die Berufung inso- weit nicht eingetreten und könnte einzig die Beanstandung der Kostenfolgen (dazu act. A.1 S. 6 f.) geprüft werden.
8 / 21 Wie in E. 1.2 erwogen, ist allerdings zu prüfen, was nach Treu und Glauben ohne Mühe als Antrag für eine konkrete Abänderung des angefochtenen Urteils zu ver- stehen ist. Dabei ist vorweg zu klären, wie sich einzelne Positionen zum Resultat verhalten, nämlich zur Verpflichtung eines der Ehegatten zu einer Zahlung an den anderen aus Güterrecht: Das angefochtene Urteil fragt nach den Vermögensver- hältnissen beider Seiten am unbestrittenen Stichtag 25. Juni 2018 (Einleitung des Scheidungsverfahrens, Art. 204 Abs. 2 ZGB). Dann ermittelt es die Eigengüter und zieht sie je vom Vermögen ab. So errechnet es den Vorschlag, zuerst jedes Ehe- gatten (Art. 210 Abs. 1 ZGB), dann die Summe davon, welche es hälftig teilt (Art. 215 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach einer weiteren Operation unter dem Titel "Zuwei- sung" kommt es auf eine "güterrechtliche Ausgleichszahlung" von CHF 19'266.80, welche der Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu zahlen habe, und davon zieht es eine Verrechnungsforderung des Berufungsklägers von CHF 1'090.85 ab, sodass es auf einen Anspruch der Berufungsbeklagten gegenüber dem Beru- fungskläger von CHF 18'175.95 kommt (Urteil S. 20). Der Berufungskläger stellt diese Rechnung so weit erkennbar nicht in Frage. Bei seiner Kritik am angefoch- tenen Urteil ist daher zu prüfen, ob und wie sich diese nach Treu und Glauben als Antrag zur Änderung der letztgenannten Zahl verstehen lässt. 2.2. Die Kritik des Berufungsklägers ist freilich auch darum nicht ganz leicht zu verstehen, weil es sich das Regionalgericht bei der Berechnung des güterrechtli- chen Ausgleichsanspruchs unnötig schwierig gemacht hat. Für die Berechnung eines solchen Anspruchs sind die Errungenschaften der beiden Ehegatten, also das während der Ehe Erworbene, zu ermitteln (Art. 197 ZGB), einschliesslich all- fälliger Mehrwertbeiträge (Art. 206 ZGB) und nach Abzug der Schulden sind das die Vorschläge (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Besonderheiten können sich ergeben, wenn über die güterrechtliche Qualität eines Vermögenswertes Uneinigkeit besteht – dann kann jede Seite die Vermutung des Miteigentums beweismässig widerlegen (Art. 200 ZGB), und falls das nicht gelingt, ist der Wert unter Anrechnung zuzuwei- sen (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Werte der Errungenschaft im Besitz des anderen Ehe- gatten sind zurückzugeben (Art. 205 Abs. 1 ZGB), erforderlichenfalls ist das durch richterliches Urteil anzuordnen. Solche Spezialfälle sind hier nicht aktuell. Im Übri- gen muss sich das Scheidungsgericht mit dem Wert der Eigengüter (Art. 198 f. ZGB) nicht befassen – das ist grundlegend anders als bei der Erbteilung, wo das von Gesetzes wegen bestehende Gesamteigentum (Art. 602 Abs. 1 ZGB) auf- grund einer Gestaltungsklage (Art. 87 ZPO) ins individuelle Eigentum der an der Erbschaft Beteiligten überführt werden muss. Das Regionalgericht stellt beispiels- weise fest, die Liegenschaft des Berufungsklägers in I._____ sei Eigengut (Urteil S. 11 unten ff.). In die Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung muss
9 / 21 diese Liegenschaft daher fürs Erste (überhaupt) nicht einfliessen, weder als "Be- standteil des Vermögens" (Urteil S. 19 oben) noch im Rahmen einer offenbar dem Verfahren der Erbteilung nachempfundenen "Zuweisung" (Urteil S. 20). Im Zu- sammenhang mit den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist darauf zurück- zukommen. Wenn man das angefochtene Urteil in diesem Sinne auf das Nötige und Relevante reduziert, ergibt sich Folgendes: Das Regionalgericht ermittelt die beiden Errun- genschaften und (beim Berufungskläger) nach Abzug der Schulden die Vorschlä- ge der Parteien (Art. 210 Abs. 1 ZGB), und beziffert die Summe dieser beiden Be- träge mit CHF 56’044.00. Die Hälfte davon ist CHF 28’022.00. Die Berufungsbe- klagte hat bereits CHF 8’755.20, es fehlen ihr also (CHF 28’022.00 - CHF 8’755.20 =) CHF 19’266.80. Umgekehrt besitzt der Berufungskläger (immer nach dem an- gefochtenen Urteil) bereits die eigene Errungenschaft im Wert von CHF 47’288.80, hat er also gleichsam (CHF 47’288.80 - CHF 28’022.00 =) CHF 19’266.80 zu viel. Das ergibt einen spiegelbildlichen Anspruch der Berufungsbeklagten von CHF 19'266.80. Davon zieht das Regionalgericht CHF 1'090.85 ab: Die rechtskräftige (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO), also in diesem Verfahren nicht mehr zu beurteilende Forderung des Berufungsklägers aus dem seinerzeitigen Verfahren betreffend Anfechtung der Ehelichkeit, welche der Berufungskläger zur Verrechnung stellt (Art. 120 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 2 OR). Daraus ermittelt das angefochtene Urteil einen Anspruch der Berufungsbeklagten von CHF 18'175.95. 2.3. Mit der Berufung legt der Berufungskläger die erwähnte eigene Aufstellung zu seinem und zum Vermögen der Berufungsbeklagten vor, mit einem angedeute- ten ("dies ist wohl der Grund, weshalb es zu einer wenn auch kleinen Differenz kommt"), aber nicht schlüssig erkennbaren Zusammenhang zur Berechnung im angefochtenen Urteil (act. A.1 S. 4). Unnötig und dem Verständnis hinderlich ist es, wenn der Berufungskläger unstreitige Positionen aus dem angefochtenen Ur- teil in eine zweite Aufstellung übernimmt (act. A.1 S. 6). Immerhin ist dieser Ab- schnitt kurz und überschaubar, und es ist ohne Mühe ("aisément", nach der Wort- wahl des Bundesgerichts) erkennbar, was der Berufungskläger meint. Er rechnet der Errungenschaft der Berufungsbeklagten drei zusätzliche Positionen zu: zwei Kontoguthaben von CHF 34'721.90 und CHF 9'528.00 und eine Position J._____ resp. Metzgerei D._____" von CHF 40'000.00. Gegenüber dem angefochtenen Urteil behauptet er also eine Errungenschaft der Beklagten nicht (nur) von CHF 8'755.20 (Urteil S. 20, Ziff. III.), sondern von CHF 93'005.10 (act. A.1 S. 6 oben). Seine eigene Errungenschaft respektive seinen Vorschlag beziffert er auf CHF 37'869.35 (ebenda sowie S. 4 Ziff. 3), während das angefochtene Urteil von einem
10 / 21 Vorschlag des Berufungsklägers von CHF 47'288.80 ausgeht. Das ist nicht ganz einfach in Relation zu bringen. Die Abzüge unter dem Titel "Kontoguthaben bei der Heirat" sowie "Schulden" müssen in der Aufstellung zum "Bestand des Vermögens am Stichtag" gesucht werden (Urteil S. 19). Die Schwierigkeit beruht hier darauf, dass das Regionalgericht in seine Aufstellung(en) auch eine Position des Eigengu- tes aufnimmt: ein "Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Heirat" von CHF 9'419.45. Das ist als Tatsache offenbar unstreitig (Urteil S. 14, E. 3.4.2 lit. a) und in diesem Verfahren nicht weiter zu hinterfragen (Art. 55 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 2 ZPO). Die rechtliche Beurteilung dieses Umstandes war aber vom Regionalgericht und ist vom Kantonsgericht von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 57 ZPO). Dabei er- gibt sich was folgt: Ein Kontosaldo bei Eheschliessung hat mit dem Bestand des Vermögens am Stichtag nichts zu tun. Wenn das Konto am Stichtag noch bestan- den hätte, wäre ein schon im Zeitpunkt der Heirat bestehender (tieferer) Saldo relevant – weil sich das Vorhandene dann teils aus Eingebrachtem, teils aus Er- rungenschaft zusammensetzte. Jenes Konto besteht aber offenbar nicht mehr (dazu das insoweit nicht angefochtene Urteil S. 19 unter "Konten"); in der Sache hat das Regionalgericht diese Überlegung, in der Berufung unangefochten, mit Blick auf zwei Konto der Berufungsbeklagten angestellt (Urteil S. 15, E. 3.4.2 lit h). Es macht sodann keine Seite geltend, die CHF 9'419.45 seien in eine der am Stichtag tatsächlich bestehenden Vermögenspositionen eingeflossen, womit eine Ersatzforderung des Eingebrachten des Berufungsklägers gegen dessen Errun- genschaft entstanden wäre (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Hätte das Regionalgericht seine eigene (unrichtige) Darstellung konsequent ver- folgt, könnte die Kritik des Berufungsklägers berechtigt sein: die Position "Konto- guthaben zum Zeitpunkt der Heirat" wäre als Bestandteil seiner Errungenschaft respektive seines Vorschlages zu streichen, und es resultierte die vom Berufungs- kläger errechnete Errungenschaft von (CHF 47'288.80 - CHF 9'419.45 =) CHF 37'869.35. Das Regionalgericht hat das "Kontoguthaben zum Zeitpunkt der Heirat" bei der quasi-«Rechnung» auf S. 20 seines Urteils zwar aufgeführt, aber gar nicht berücksichtigt: unter «Vorschlag» führt es beim Berufungskläger nur die effektiven Aktiven (drei Versicherungen und das Sparen 3-Konto, zusammen CHF 52’553.90) abzüglich die Schulden (CHF 5'265.10) auf: Das gibt CHF 47'288.80. Nicht berücksichtigt ist bis hierher die Errungenschaft der Berufungsbeklagten. Das angefochtene Urteil beziffert diese Errungenschaft mit CHF 8'755.20 (S. 19; so auch die Berufung in act. A.1 S. 6 oben, die ersten beiden Positionen). Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche der Ehegatten (Berufungsklägerin: ½ von CHF 47'288.80 = CHF 23'644.40; Berufungskläger: ½ von CHF 8'755.20 =
11 / 21 CHF 4'377.60) resultiert bis hierher ein Anspruch der Berufungsbeklagten aus Güterrecht von CHF 19’266.80. Damit ergibt sich für das Weitere Folgendes: Sind die mit der Berufung geltend gemachten genannten zusätzlichen drei Positionen in der Errungenschaft der Be- rufungsbeklagten (zusammen CHF 84'249.90) begründet, ergibt sich nicht wie nach dem angefochtenen Urteil ein Anspruch der Berufungsbeklagten, sondern ein solcher des Berufungsklägers. Das ist zu prüfen (nachfolgend E. 3). Nach Treu und Glauben verstanden (Art. 52 ZPO) macht die Berufung ferner still- schweigend geltend, das Guthaben aus dem seinerzeitigen Verfahren auf Anfech- tung der Vaterschaft sei eventuell zur Verrechnung gestellt worden, falls die Be- rechnung einer güterrechtlichen Auszahlung zu einem Guthaben der Berufungs- beklagten führen sollte. Ist das nach Prüfung der Berufung nicht der Fall, hat dem- nach kein weiterer Abzug zu erfolgen. Bleibt es bei einem Anspruch der Beru- fungsbeklagten aus Güterrecht, kann der Berufungskläger die Verrechnung gel- tend machen. Es sind in diesem Fall diese CHF 1'090.85 abzuziehen, und der An- spruch der Berufungsbeklagten beträgt dann wie nach dem angefochtenen Urteil CHF 18’175.95. 3.1. Der Berufungskläger will die Errungenschaft der Berufungsbeklagten um Beträge von CHF 34'721.90 und CHF 9'528.00 erhöht wissen (act. A.1 S. 6 oben, S. 4 unten gerundet). Er habe "in der Klagebegründung" ausgeführt, entsprechen- de Konti der Berufungsbeklagten hätten Ende 2012 diese Saldi aufgewiesen, und er habe Auszüge für die Zeit von Anfang 2013 bis zum 25. Juli 2018 verlangt. Die Berufungsbeklagte habe zwar Steuereinschätzungen 2015, 2016 und 2017 mit Vermögen Null zu den Akten gegeben, die Saldierung der Konti aber nicht nach- gewiesen. Er macht damit sinngemäss geltend, die Guthaben seien am Stichtag (richtig dem 25. Juni 2018; die Klageeinleitung erfolgte nach RG-act. II/1 an die- sem Datum) noch vorhanden gewesen. Das Regionalgericht habe zu dem Punkt einzig und zu Unrecht erwogen, er habe die Kontoguthaben als Eigengut der Be- rufungsbeklagten bezeichnet (act. A.1 S. 4 f.). Die Berufungsbeklagte bezeichnet die Ausführungen des Berufungsklägers zu diesem Punkt (16 Zeilen) als "langatmig"; die Saldi hätten keine Bedeutung für die güterrechtliche Auseinandersetzung (act. A.2 S. 3 unten). 3.2.1. Der Berufungskläger nennt (an sich ungenügend: vgl. E. 1.2) die Stelle nicht näher, an welcher er "in der Klagebegründung" seine Behauptungen zu den
12 / 21 Konti aufgestellt habe. Sie lassen sich aber in der kurzen Rechtsschrift auffinden: RG-act. II/10 S. 5 Ziff. 4.8 (die Berufungsbeklagte habe kein Eigengut) und S. 6 Ziff. 4.12 (Bezeichnung der beiden Konti und der entsprechenden Saldi Ende 2012). Sie sind nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu berücksichtigen. Streng genommen kommt es zwar nicht darauf an, wenn ein Ehegatte zu irgendeinem Zeitpunkt während der Ehe über ein Konto mit einem bestimmten Saldo verfügte. Nach Treu und Glauben war und ist die Behauptung des Berufungsklägers aber in dem Sinn zu ergänzen, dass das Konto vorbehältlich eines anderen Nachweises der Berufungsbeklagten am für die güterrechtliche Auseinandersetzung massge- benden Stichtag noch bestand (das ist anders als bei den vorstehenden Erwägun- gen 2.3 zu einem Konto des Berufungsklägers bei Eheschliessung, welches nach dem angefochtenen Urteil am Stichtag nicht mehr bestand) und auch noch den gleichen Saldo aufwies. 3.2.2. Zu Recht macht der Berufungskläger geltend, das Regionalgericht zitiere ihn nicht richtig damit, dass die Konti Eigengut der Berufungsbeklagten seien (act. A.1 S. 5 oben und Urteil S. 15, E. 3.4.2 lit. h). Das ist aber offenkundig ein Ver- schrieb und sollte heissen, der Berufungskläger behaupte in diesen Punkten Er- rungenschaft der Berufungsbeklagten. Das Regionalgericht stellt weiter vorne fest, die Berufungsbeklagte habe kein Eigengut (Urteil S. 14, E. 3.4.2 lit. a), und an der erwähnten Stelle prüft es augenscheinlich, ob die behaupteten Kontosaldi am Stichtag, dem 25. Juni 2018 (noch) bestanden, was nur einen Sinn hat, wenn sie gegebenenfalls zur Errungenschaft zu rechnen wären. Dieser Einwand des Beru- fungsklägers ist demnach im Ergebnis nicht begründet. Das Regionalgericht erwägt, der dafür beweisbelastete Berufungskläger habe nicht nachgewiesen, dass die Konti und die behaupteten Saldi am Stichtag noch bestanden (Urteil S. 15, E. 3.4.2 lit. h). Es erwähnt dabei nicht, dass der Beru- fungskläger in der Klagebegründung unmittelbar nach der Behauptung von Konti und Saldi ausdrücklich den Antrag stellte, die Berufungsbeklagte habe die Konto- auszüge vom 1. Januar 2013 bis zum Stichtag im Sommer 2018 zu edieren (RG- RG-act. II/10 S. 6 Ziff. 4.12). Genau so sieht es Art. 221 Abs. 1 lit d und e ZPO vor. Die Beweisverfügung übernahm den zulässigen und tauglichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO) Beweisantrag nicht, ohne das ausreichend zu begründen; das Regionalge- richt formulierte stattdessen vage und (zu) weit gefasst, der Berufungskläger habe die Saldi der Konti der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der güterrechtlichen Aus- einandersetzung zu beweisen (RG-act. I/28 S. 5 oben Ziff. II. 2.). Das hatte er fürs Erste mit der Vorlage der Konto-Abschlüsse per Ende 2012 getan (RG-act. III/25 und 26) – unter Vorbehalt von Belegen, welche eine Saldierung des einen oder
13 / 21 anderen Kontos oder eine Veränderung der Saldi belegen. Dagegen stand der Berufungsbeklagten der Gegenbeweis offen (RG-act. I/28 S. 4 Ziff. II. 1.; ein sol- cher Gegenbeweis ist nicht der Beweis des Gegenteils, sondern bringt Elemente ein, welche das Gewicht der Haupt-Beweismittel so weit entkräften, dass diese die Überzeugung des Gerichts für die zu beweisende Behauptung des Beweisführers nicht mehr ausreichend zu fundieren vermögen). Dass sie diesen Gegenbeweis antrat, macht die Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren nicht geltend. Der Berufungskläger räumt allerdings selber ein, dass die Berufungsbeklagte Veranla- gungsverfügungen der Steuerbehörden für die Jahre 2015, 2016 und 2017 ins Recht legte (RG-act. IV/9-11), welche ein Vermögen von Null zeigten. Das ist für den Bestand und die Saldi der streitigen Konti an sich nicht direkt schlüssig, denn ein Vermögen von Null kann sich auch aus der Verrechnung von Guthaben mit Schulden ergeben. In diesem Fall ginge es aber nicht an, nur Guthaben und nicht auch Schulden zu berücksichtigen. Richtig ist, dass die Berufungsbeklagte die Entwicklung der Kontosaldi nach dem 1. Januar 2013 und eine allfällige Saldie- rung nicht belegte. Der Berufungskläger macht allerdings nicht geltend, dass er auf die in diesem Punkt (zu) summarische Beweisverfügung hin oder in einer ab- schliessenden Stellungnahme zum Beweisergebnis an der Edition der detaillierten Kontoauszüge bis zum Stichtag festgehalten hätte und die Berufungsbeklagte dann einer entsprechenden ausdrücklichen Editionsauflage des Gerichts keine Folge geleistet habe. Steht aber fest, und der Berufungskläger bestreitet das nicht, dass die Berufungsbeklagte für die folgenden Steuerjahre ein Vermögen Null auswies, ist damit die (sinngemässe) Behauptung des Berufungsklägers in erster Instanz, die Kontosaldi hätten auch am 25. Juni 2018 noch in der per Ende 2012 ausgewiesenen Höhe bestanden, nicht nur ausreichend widerlegt, sondern es steht positiv fest, dass die Berufungsbeklagte kein Vermögen hatte. Damit ist der Erwägung des Regionalgerichts jedenfalls im Ergebnis zu folgen, der Berufungskläger habe Bestand und Saldi der Konti (auch noch) am Stichtag nicht nachgewiesen. Die Bemerkung der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort, die Konti seien "für das Güterrecht ohne Bedeutung", ist zwar wie gesehen unrich- tig. Gleichwohl dringt der Berufungskläger in diesem Punkt nicht durch. 3.3.1. Der zweite Komplex, welchen der Berufungskläger unter dem Titel güter- rechtliche Auseinandersetzung kritisiert, betrifft die geschäftliche Tätigkeit der Be- rufungsbeklagten. Diese hat nach den Ausführungen der Berufung zuerst ein Re- staurant geführt, welches Ende 2012 ein Eigenkapital von CHF 42'596.10 aufge- wiesen habe. Die Berufungsbeklagte habe jenen Betrieb liquidiert, ohne dazu ge- zwungen gewesen zu sein – wenn es wegen Verlusten gewesen wäre, hätte die
14 / 21 Berufungsbeklagte das nachweisen können. Die Berufungsbeklagte habe dann zuerst in D._____, später in K._____, eine Metzgerei betrieben, wobei das Inven- tar des zweiten Betriebes aus dem ersten stammte, was in der Klagebegründung ausgeführt worden sei. Mit der Beweisverfügung sei die Berufungsbeklagte aufge- fordert worden, die Jahresrechnungen beider Metzgereien offen zu legen, was nicht erfolgt sei. "Folglich" seien die CHF 40'000.00 (Inventar aus der D._____ Metzgerei) nun im Betrieb in K._____ – jedenfalls sei nichts anderes behauptet worden (act. A.1 S. 5 Ziff. 5). Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, die Liquidation des Restaurants sei mit einer Liquidation ihres gesamten Vermögens einhergegangen, und sie habe in der Folge Schulden aus neuen Einkünften "regelrecht abstottern" müssen. Das Inventar der Metzgerei in K._____ habe "absolut keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren", es stehe im Eigentum eines L._____ (act. A.2 S. 3 unten/4 oben). Beide Parteien machen es sich damit zu einfach. In der Berufungsbegründung und der Berufungsantwort irgendwelche Behauptungen aufzustellen, ohne Bezug zum angefochtenen Urteil, und ohne Hinweise, wo das schon der ersten Instanz vorge- tragen wurde respektive warum es als Novum zulässig sein könnte, missachtet die Regeln für das Berufungsverfahren (E. 1.2 und 1.3). Es ist zu prüfen, ob sich das Vorgetragene "mit leichter Mühe" (oben, E. 1.2) verstehen, auf Vorbringen in ers- ter Instanz zurückführen und als Kritik am angefochtenen Urteil verstehen lässt. 3.3.2. Das angefochtene Urteil äussert sich nur sehr knapp zu dem Punkt. Der Berufungskläger behaupte ein aus dem Betrieb des Restaurants stammendes Ei- genkapital von CHF 40'000.00. "Aus dem Beweismaterial" könne "hinreichend überzeugend" geschlossen werden, jener Betrieb sei mit Verlust liquidiert worden, und aus der Position resultiere keine Errungenschaft (Urteil S. 14 unten/S. 15 oben). Das ist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beweiswürdi- gung (Art. 57 ZPO) und keine ausreichende Begründung des Urteils (Art. 238 lit. g ZPO), welche den Parteien eine sachbezogene Anfechtung ermöglichte. Der Be- rufungskläger rügt das zwar nicht. Es ist aber ein so klarer Mangel, dass der Punkt von Amtes wegen zu korrigieren ist (BGE 142 III 413 E. 2.2.4), wenn die Vorbrin- gen der Parteien in erster Instanz einen Entscheid in der Sache erlauben. Der Berufungskläger hat (bei summarischer Prüfung) vor erster Instanz behauptet, im Restaurant der Beklagten habe sich Ende 2012 ein Eigenkapital in der Höhe von CHF 42'596.19 befunden, und das sei Errungenschaft. Dann habe sie das Restaurant aufgegeben und eine Metzgerei betrieben, zuerst in D._____, dann in
15 / 21 K._____. Das Inventar in K._____ stamme aus dem Betrieb in D._____ (RG-act. II/10 S. 5 Ziff. 4.10 und 4.11). Mit einigem Wohlwollen kann man diese rudi- mentären Ausführungen nach Treu und Glauben so verstehen, das seinerzeitige Eigenkapital des Restaurants sei am Stichtag als Inventar des Betriebes in K._____ noch vorhanden gewesen. Die Berufungsbeklagte sagte dazu, sie habe das Restaurant mit Verlust liquidiert (RG-act. II/11 S. 13 unten/S. 14 oben). In der Replik bestritt das der Berufungskläger und hielt ohne ergänzende Ausführungen an seinem Standpunkt fest (RG-act. II/13 S. 6 "ad 5.4 c"). Für die Behauptung, das Restaurant sei mit Verlust liquidiert worden, wies das Regionalgericht die Beweislast der Berufungsbeklagten zu (RG-act. I/28 S. 5 Ziff. 3). Das war vertretbar, weil die Berufungsbeklagte das vom Berufungskläger be- hauptete Eigenkapital per Ende 2012 von gut CHF 42'000.00 nicht bestritten hatte (richtiger wäre gewesen, den Beweis dem Berufungskläger aufzuerlegen und der Berufungsbeklagten den Gegenbeweis zu ermöglichen. Da sich ein positives Be- weisergebnis ergab, bleibt der Punkt folgenlos: die "Beweislast" regelt nur die Fol- gen der Beweislosigkeit). Das Gericht bezeichnete als abzunehmende Beweismit- tel die Klagebeilage 24 und die Beklagten-Beilagen 9-11 sowie 18-19 (RG-act. I/28 S. 6 unten). Dass und wie sie sich dazu in der abschliessenden Stellungnahme (Art. 232 Abs. 1 ZPO) äusserten, tragen die Parteien im Berufungsverfahren nicht vor, und den Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung (RG-act. VI/2 und VI/3) ist dazu bei summarischer Durchsicht nichts bzw. einzig Folgendes zu entnehmen: Die Berufungsbeklagte hielt unter Hinweis auf die Veranlagungsverfügungen 2015 bis 2017 (RG-act. IV/9-11) fest, diese belegten, dass sie sich mit Ausnahme eines Personenwagens sämtlicher Aktiven habe begeben müssen (RG-act. VI/3 S. 13 unten/14 oben). Im angefochtenen Urteil (S. 15 oben) nennt das Regionalgericht neu und ohne Erläuterung die in der Beweisverfügung nicht enthaltene Klagebei- lage 49. Das ist ein Abschluss per Ende 2010, und dieser sagt über den Stand des Betriebes bei der Liquidation, welche 2014/2015 erfolgt sein soll (RG-act. I/28 S. 5 Ziff. 3), nichts aus. Das Nämliche gilt für die Klagebeilage 24, welches das unbe- strittene Eigenkapital Ende 2012 ausweist. Weshalb das Regionalgericht diese Beweismittel als "tauglich" (Art. 152 Abs. 1 ZPO) für den Verlust im Zeitpunkt der Liquidation ansah, ist nicht zu erkennen und wird im Urteil nicht begründet. Von der Berufungsbeklagten waren deren Beilagen 9, 10, 11, 18 und 19 zu würdigen. Die Beilage 18 ist ein an die Steuerverwaltung gerichtetes Gesuch von Ende 2015 um Ratenzahlung, Beilage 19 die Ankündigung einer Pfändung auf den 25. Januar 2016 in der Betreibung für ausstehende Steuern. Diese beiden Papiere belegen, dass die Steuerpflichtige ihre Steuern nicht fristgerecht zahlte. Danach hat sie of- fenbar Steuern geschuldet – das kann aber auf Einkommen oder auf Vermögen
16 / 21 beruhen. Wie dieses "Beweismaterial" für die Beweiswürdigung des Regionalge- richts "überzeugend" wirkte, wird im angefochtenen Urteil zu Recht nicht näher ausgeführt, es sagt zum streitigen Beweisthema nichts aus. Die ersten drei Ur- kunden (RG-act. IV/9-11) sind die bereits vorstehend erwähnten Veranlagungsver- fügungen, nach welchen die Berufungsbeklagte Ende 2015, 2016 und 2017 kein Vermögen versteuerte. Die Veranlagungsverfügung mit "Vermögen Null" kann und muss in der gegebenen Situation und mangels anderer form- und fristgerechter Vorbringen der Parteien wie im vorstehenden Abschnitt zum Schluss führen, dass die Berufungsbeklagte nach der Liquidation des Restaurants über kein Netto- Vermögen verfügte. Mangels weiterer Behauptungen der Parteien (namentlich des Berufungsklägers) dazu durfte das Regionalgericht annehmen, der hier zu leisten- de Beweis der Berufungsbeklagten sei erbracht. Damit stand mangels anderer Behauptungen des Berufungsklägers fest, dass die Berufungsbeklagte die Metzgerei in D._____ ohne anfängliches Eigenkapital auf- gebaut hatte. Das schliesst nicht aus, dass später und dann am Stichtag ein Ei- genkapital der Berufungsbeklagten in der Metzgerei in K._____ in der Höhe von CHF 40'000.00 bestand. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger hat das nur andeutungsweise und nur im Zusammenhang damit geltend gemacht, dass die Berufungsbeklagte das seinerzeitige Eigenkapital aus dem Restaurant zuerst in die Metzgerei in D._____, dann in diejenige in K._____ übernommen habe. Dem fehlt nach dem vorstehend Ausgeführten die Basis, weil das Restaurant ohne ver- bleibendes Eigenkapital liquidiert worden war. Es ist möglich, dass die Berufungs- beklagte dann aus dem Betrieb ihrer beiden Metzgereien ein Eigenkapital in Form von Inventar äufnen konnte, welches am für die güterrechtliche Auseinanderset- zung massgebenden Stichtag vorhanden war. Die Behauptung der Berufungsbe- klagten, das Inventar des Betriebes in K._____ stehe im Eigentum eines Dritten, ist im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig und wird auch von keinem Beweis- angebot begleitet. Wenn es darauf ankäme, müsste in diesem Punkt zu Unguns- ten der Berufungsbeklagten entschieden werden. Der Berufungskläger hat aber seinerseits nicht geltend gemacht, falls aus dem Betrieb des Restaurants kein Ei- genkapital resultiert hätte, wäre ein in der Metzgerei in K._____ vorhandenes Ei- genkapital durch die geschäftliche Tätigkeit der Berufungsbeklagten mit ihren bei- den Metzgereien geäufnet worden. Damit wurde die vom Regionalgericht der Be- rufungsbeklagten aufgegebene Edition der Jahresrechnungen ihrer Metzgereien (RG-act. I/28 S. 6 unten) obsolet – weil es keine für den Entscheid wesentliche Behauptungen mehr gab und gibt, welche mit diesen Rechnungen bewiesen wer- den könnten. Dass das Gericht die Missachtung seiner Editionsauflage durch die Berufungsbeklagte offenbar folgenlos hinnahm, gar nicht bemerkte oder die Kon-
17 / 21 sequenzen für den Beweis zum Eigenkapital aus dem Restaurant nicht bedachte (wenn es darauf angekommen wäre, hätte die Anwendung von Art. 164 ZPO dis- kutiert werden müssen), bleibt zwar ein Verfahrensfehler oder ein Mangel in der Begründung des Urteils, im Ergebnis aber folgenlos. In diesem Punkt ist die Beru- fung ebenfalls abzuweisen. 3.4. Im Ergebnis ist also die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 4. Zu den Kostenfolgen: 4.1. Der Berufungskläger verlangt auch für den Fall, dass seine Berufung in der Sache abgewiesen würde, eine Änderung der Kostenfolgen für die erste Instanz. Das von der Berufungsbeklagten verlangte und vom Gericht eingeholte Gutachten sei unnötig gewesen, und dessen Kosten von CHF 2'335.00 seien der Berufungs- beklagten ganz, und nicht nur wie nach dem angefochtenen Urteil zu 1/5 aufzuer- legen. Es stehe nämlich fest, dass das betreffende Grundstück sein Eigengut sei. Der Aufwand für das Gutachten, welches keineswegs zu Gunsten der Berufungs- beklagten ausgefallen sei, müsse dieser auferlegt werden (act. A.1 Ziff. 2 S. 3/4). Die Berufungsbeklagte hält dagegen, der Berufungskläger habe beim Erstellen des Gutachtens nicht kooperiert, er habe die nötigen Unterlagen zuerst dem Ge- richt nicht herausgegeben und sei dann vom Gutachter gemahnt worden. Der er- mittelte Wert liege mit CHF 686'000.00 sehr wohl nahe an den CHF 670'000.00, welche sie (die Berufungsbeklagte) behauptet habe. Das Regionalgericht habe zwar einen industriellen Mehrwert abgelehnt, aber sie sei «der festen Überzeu- gung», dass der Berufungskläger die Mittel aus der Erhöhung der Hypothek für andere Zwecke als für die Liegenschaft verwendet habe (act. A.2 S. 2/3 und S. 4). 4.2. Das Regionalgericht zitiert den Berufungskläger damit, dass er alle Verfah- renskosten der Berufungsbeklagten auferlegt haben wolle. Vom Ausgang her sei das nicht gerechtfertigt, und er habe auch nicht konkret aufgezeigt, welche Auf- wendungen "unnötig" im Sinne von Art. 108 ZPO gewesen seien (Urteil S. 22). Damit setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Dabei könnte es an sich sein Bewenden haben (vorstehend E. 1.2 und 1.3). Gleichwohl drängt es sich auf, Verschiedenes richtig zu stellen: Die Berufungsbeklagte kritisiert die mangelnde Kooperation des Berufungsklägers beim Herausgeben von Unterlagen für das Gutachten. Für ein schleppendes, un- kooperatives Verhalten, so weit es im Rahmen der schlichten Unhöflichkeit bleibt,
18 / 21 sieht das Gesetz keine Sanktionen vor. Im Rahmen von Art. 164 ZPO kann die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung zu Ungunsten einer Partei wirken – sie muss es, wenn die Gegenpartei ihren Beweis wegen dieses Verhaltens nicht führen kann. Das setzt allerdings voraus, dass das Gericht eine klare Auflage machte und die Partei diese missachtet hat, und vor allem, dass die benachteiligte Seite sowohl aufzeigt, weshalb ihr Beweis dadurch vereitelt oder erschwert wurde, als auch was für Konsequenzen daraus zu ziehen sind. Das letzte tut die Beru- fungsbeklagte nicht. Wenn sie den Entscheid des Regionalgerichts nicht anficht, ihr keinen Mehrwertanteil an der Liegenschaft zuzugestehen, hat es damit sein Bewenden. Sodann trägt die Berufungsbeklagte nicht vor, wie die behauptete Mit- wirkungsverweigerung des Berufungsklägers zu höheren Kosten oder zu einer unrichtigen Bestimmung des Wertes der Liegenschaft führte. Auch das kann dar- um nicht weiter verfolgt werden. Endlich ist die Verlegung der Kosten nach Obsie- gen und Unterliegen das dominierende Prinzip des Gesetzes (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausnahmsweise geht die Praxis davon ab und gewichtet einzelne Auf- wendungen anders (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Dass ein Gutachten einen Wert ergibt, den eine Partei ungefähr so behauptet hatte, ist im Allgemeinen kein sol- cher Grund, denn jede Partei darf das gutachterliche Abklären eines aus rechtli- cher Sicht erheblichen Wertes einer Sache verlangen. Es ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt, die Ausnahmebestimmung anzuwenden, und die Vorbringen der Berufungsbeklagten dazu (Behauptung vs. Ergebnis) sind nicht überzeugend. Wie bereits erwogen (E. 2.2), ist der Wert einer Sache im Eigengut für die güter- rechtliche Auseinandersetzung irrelevant. Ein Gutachten zu diesem Wert ist daher nicht geeignet, eine "rechtserhebliche" Tatsache (Art. 150 Abs. 1 ZPO) zu bewei- sen. Wird es gleichwohl eingeholt, kann sich die Frage stellen, ob die Kosten zu Lasten der Partei gehen sollen, welche es beantragt hat (Art. 108 ZPO), oder ob man die Verantwortung für die unnötigen Kosten ganz oder teilweise dem Staat aufbürden will (Art. 107 Abs. 2 ZPO), weil das Gericht Anträge von Parteien nicht einfach übernehmen darf, sondern von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) kritisch prüfen muss, was das "Verursachen" der Kosten durch die Partei relativiert. Wie das hier zu halten wäre, kann offen bleiben: Die Berufungsbeklagte hatte offenbar geltend gemacht, die Liegenschaft habe durch Investitionen von ihrer Seite, konkret aus ihrer Errungenschaft, eine Wert- vermehrung erfahren. Der entsprechende Beweissatz in der Beweisverfügung (RG-act. I/28 S. 5 Ziff. 3) ist zwar nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, nach welchem im Beweisverfahren konkrete Behauptungen zu prüfen sind, wofür hier die behauptete(n) Investition(en) spezifisch zu nennen und zu beziffern gewe- sen wären (dazu KGer GR ZK2 23 16 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2 S. 11 und E.
19 / 21 3.5.2.4 S. 25/26). Gleichwohl scheint jedenfalls der Spur nach klar, wonach das Regionalgericht hier suchte: unter anderem eine oder mehrere Investitionen aus der Errungenschaft der Berufungsbeklagten in eine oder alle drei im Eigengut des Berufungsklägers stehenden Liegenschaften. Wenn das zutraf (das Regionalge- richt hat es verneint, und das ist nicht angefochten), wäre als nächster Schritt zu prüfen gewesen, wann diese Investition(en) erfolgt war(en), wie hoch der damals geschaffene Mehrwert gewesen war, und ob sich der Wert der Liegenschaft als Ganzes seither vermehrte – (nur) dann wäre über den Umstand und den Wert der Investition hinaus der Wert der Sache am Stichtag für die güterrechtliche Ausein- andersetzung relevant geworden. Das hätte zwar zu weit gehenden und nach Ge- setz (Art. 229 ZPO) unzulässigen Nach-Substanzierungen beider Seiten geführt, doch hat das offenbar niemand beanstandet. Weil der Sachvortrag beider Seiten zu diesem Punkt ungenügend gewesen war, wäre es auch missbräuchlich, das nun hinterher zu beanstanden. Angesichts dieser sich stellenden Fragen konnte der Wert der Liegenschaft, wenn auch nicht nur am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung, sondern insbesondere im Moment der streitigen Investition(en), sehr wohl relevant werden. Wenn der Berufungskläger nun in der Berufung geltend macht, er habe die Not- wendigkeit des Gutachtens "schon immer" bestritten, greift das zu kurz und blen- det zu Unrecht die Behauptung der Berufungsbeklagten aus, sie habe aus ihrer Errungenschaft zu einem Mehrwert der Liegenschaft beigetragen. Wie gesehen, wurde die Ermittlung des Liegenschaftswertes in dem Moment ob- solet, als ein der Berufungsbeklagten zuzurechnender Mehrwert verneint wurde. Fragen kann man sich daher (als rechtlicher und von Amtes wegen zu prüfender Punkt), ob das Regionalgericht das Beweisverfahren hätte staffeln sollen. Solche Staffelungen vernünftig und letztlich effizient vorzunehmen, ist aber in der Praxis durchaus schwierig. Bei besonders komplizierten Fällen, und wenn der Entscheid über einen Punkt ungewöhnlich grosse Aufwendungen in einem anderen verlan- gen oder überflüssig machen kann, mag eine Staffelung sinnvoll oder sogar gebo- ten sein. Das kann aber das ganze Verfahren (wie die Beschränkung der Sachvor- träge im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO) auch erheblich verzögern, was nicht im wohl verstandenen Interesse der Parteien liegt. Es hat sich daher eingebürgert, jedenfalls in der ersten Instanz, die Beweise zu allen vielleicht auch nur eventuell relevanten Behauptungen gleichzeitig oder parallel abzunehmen. Abgesehen da- von, dass der Berufungskläger dazu gar nichts und erst recht nichts Überzeugen- des vorträgt, wäre es verfehlt, wenn das Kantonsgerichts in diesem Punkt in das weite Ermessen des Regionalgerichts eingriffe.
20 / 21 Der Einwand des Berufungsklägers zu den Kosten des Gutachtens erweist sich damit als nicht stichhaltig. Die Regelung der Kostenfolgen durch das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen. 4.3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger, und damit wird er kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf CHF 5'000.00 anzusetzen und aus dem Vorschuss des Berufungsklägers zu beziehen. Die Berufungsbeklagte hat eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zugut. Diese ist nach den Regeln der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) zu bemessen. Die Berufungsbeklagte legt wie schon in erster Instanz (angefochtenes Urteil S. 23) entgegen Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 HV weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote ihres Vertreters vor. Für dessen sehr kurze und wenig substanzielle Berufungsantwort (act. A.2) ist ermes- sensweise eine Entschädigung von CHF 1'200.00 einschliesslich Spesen, zuzüg- lich 7,7% Mehrwertsteuer, also von CHF 1'292.40, festzusetzen.
21 / 21 Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ wird abgewiesen, und das angefochtene Urteil wird bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden aus dem von A._____ in dieser Höhe geleisteten Vor- schuss bezogen. 3. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 1'292.40 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diese einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: